Neueste Meldungen

Interessante Urteile für Mieter und Eigentümer (Oktober)

Für einen Kaufinteressenten, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit ihm wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen, besteht nach einem neuen Beschluss des OLG München kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht.

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Wohntrend: Eleganz im Bad

Bei der Gestaltung moderner Badezimmer spielen Materialien und Oberflächen eine immer wichtigere Rolle. Matte Oberflächen liegen dabei im Trend: Sie reflektieren das Licht sanft, wirken hochwertig und schaffen eine wohnliche Atmosphäre.

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Die Magie der Glut: Grillen auf höchstem Niveau

Sobald die Temperaturen steigen, zieht es Feinschmecker nach draußen. Die moderne Outdoor-Küche hat längst den einfachen Gartengrill abgelöst und sich zu einem echten Zentrum der gehobenen Gastlichkeit entwickelt. Im Mittelpunkt steht dabei ein Element, das die Menschheit seit Anbeginn fasziniert: das offene Feuer. Kochen mit Flamme, Glut und Rauch ist die wohl ursprünglichste Form der Speisenzubereitung und erlebt derzeit eine bemerkenswerte Renaissance in der Spitzenkulinarik.

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EnergieSolardächer im Garten

Grünes Wohnzimmer mit eigener Infrastruktur

Der Garten hat in den vergangenen Jahren einen bemerkenswerten Wandel vollzogen: von der Freifläche rund ums Haus über das grüne Wohnzimmer hin zum vollwertigen Rückzugsort mit eigener Infrastruktur. Wer draußen gerne entspannt, liest, Musik hört oder gelegentlich auch unter freiem Himmel arbeitet, kennt allerdings das praktische Problem. Irgendwann ist der Akku des Smartphones oder Notebooks leer, und die nächste Steckdose ist im Inneren des Hauses, hinter der Terrassentür, weit entfernt. Eine Kabeltrommel löst zwar vorerst das Thema, ist aber nicht schön anzusehen. Zudem werden die Leitungen schnell zur Stolperfalle. Warum also die Energie nicht genau dorthin bringen oder besser noch direkt dort produzieren, wo sie gerade benötigt wird? Die smarte Antwort darauf ist eine Produktkategorie, die es so bisher im Gartenmobiliar nicht gab: Outdoor-Daybeds mit integriertem Solardach. Auf der großzügigen Liegefläche können sich die Bewohner entspannt ausstrecken, während die Bedachung laufend Solarstrom produziert, der sich auf vielfältige Weise nutzen lässt. So verbindet etwa die Solar Lounge eines Erfurter Herstellers eine überdachte Liegefläche mit einigen Photovoltaik-Elementen. Smartphone, Tablet oder Laptop lassen sich direkt am Bett über einen USB-C-Anschluss oder eine 230-Volt-Steckdose laden, ohne dass ein Kabel durch den Garten verlegt werden müsste. Die Module liefern nach Herstellerangaben auch bei bewölktem Himmel Strom, sodass die Versorgung nicht allein von hochsommerlichen Bedingungen abhängt. Mit jeweils gut zwei Metern Breite und Höhe bei 1,90 Meter Tiefe bietet das Daybed viel Raum zum Entspannen. Neben dem Liegekomfort standen bei der Entwicklung vor allem Solidität und Langlebigkeit im Mittelpunkt. Die Rahmenkonstruktion ist pulverbeschichtet und somit gegen Regen, UV-Strahlung und Temperaturschwankungen geschützt, das Dach besteht aus gehärtetem Solarglas. Die Steuerung läuft über eine App, auf Wunsch lassen sich eine LED-Ambientebeleuchtung oder maßgefertigte Sonnenschutzstoffe ergänzen. Nicht nur private Gärten, auch Hotels, Spas oder Resorts können damit ihren Außenbereich aufwerten. Beim renommierten iF Design Award 2026 wurde das solarbetriebene Daybed in der Disziplin Product Design und der Kategorie Garden & Outdoor Living ausgezeichnet. www.premium-solarglas.com

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TIPPEinrichtungstil mit Farbe

Neonfarben setzen Akzente

Zurück in die Zukunft mit voller Leuchtkraft: Neonfarben prägten in den 1980er- und 1990er-Jahren zahlreiche Modetrends, von Jogginganzügen über knallbunte Bauchtaschen bis zu Sonnenbrillen mit grellen Rahmen. Jetzt ist der Look zurück: allerdings nicht in der Mode, sondern bei der Inneneinrichtung des Zuhauses. Was früher als zu laut für die eigenen vier Wände galt, ist heute als gezielter Akzent in Fluren, Wohnzimmern und Badezimmern angesagt. Entscheidend dabei ist allerdings die richtige Dosierung. Neon wirkt nicht durch die schiere Fläche, sondern durch bewusste Kontraste. Eine einzelne, in Pink gestrichene Wand verändert einen Raum stärker als ein komplett buntes Zimmer, das schnell unruhig erscheint. Weniger ist mehr, diese Prämisse sollten Selbermacher beherzigen, die mit Neonfarben neue Frische und Fröhlichkeit ins Zuhause bringen möchten. Denn ein häufiger Anfängerfehler ist es, zu viel auf einmal mit grellen Tönen zu überfrachten. Stattdessen reichen eine einzelne Akzentwand, eine Nische oder ein Türrahmen oft bereits aus, um einem Raum einen neuen Charakter zu geben. Besonders clever ist es, nicht nur Wandflächen, sondern auch Möbelstücke mit Schranktüren, Regale oder Kommoden in die kreative Gestaltung einzubeziehen. Bei drei Farboptionen entscheiden der persönliche Geschmack sowie die Raum- und Lichtsituation. Pink kommt in eher kühlen, nordseitigen Räumen gut zur Geltung, Gelb bringt Wärme in dunkle Flure, Orange fungiert als Energiespender in Arbeits- und Kreativbereichen. Wichtig ist außerdem der Blick auf das Umfeld: Neon braucht ruhige Gegenspieler. Weiß, Grau und helles Holz lassen die grelle Farbe wirken, ohne dass der Raum überladen erscheint. Auch Möbel eignen sich als kreative Spielfläche. Eine alte Kommode, ein Regal oder ein Beistelltisch lassen sich mit wenig Aufwand vom Gebrauchsgegenstand in einen Blickfang verwandeln. Der Vorteil gegenüber der Wand: Ein Möbelstück lässt sich verschieben, austauschen oder bei Bedarf wieder überstreichen. Für den ersten Versuch mit den kräftigen Tönen ist das ein guter Einstieg. Die Neonprodukte lassen sich genauso wie jede andere herkömmliche Farbe verarbeiten. Streichen, Rollen und Sprühen sind möglich, je nach Untergrund und gewünschtem Ergebnis. Noch ein Tipp: Glatte Flächen ergeben einen gleichmäßigen Ton, raue Strukturen als Untergrund brechen das Licht und mildern die Intensität etwas ab. www.schoener-wohnen-farbe.com

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Unser 2. grüner Buchtipp Die Schönsten der Schönen

Eine Reise durch die ausdrucksstärksten Gärten Englands

Dieses Buch zeigt die schönsten Gärten Englands im Wandel der Jahreszeiten. Von der Blüte im Frühling über die Fülle des Sommers und die Farbigkeit des Herbstes bis hin zur reduzierten Ästhetik des Winters dokumentieren die Fotografien die besondere Vielfalt englischer Gartenkunst. Es vermittelt einen umfassenden Eindruck davon, wie sich Gestaltung, Pflanzenwahl und Atmosphäre im Jahresverlauf verändern und wie Gärten über alle Jahreszeiten hinweg wirken. In eindrucksvollen Fotografien renommierter Gartenfotografinnen und -fotografen werden berühmte Anlagen ebenso porträtiert wie verborgene Paradiese, private Rückzugsorte und kaum bekannte Gartenjuwelen. Die Bilder fangen nicht nur Pflanzen und Strukturen ein, sondern vor allem die Atmosphäre dieser besonderen Orte – ihre Ruhe, ihre Opulenz, ihre sorgfältig komponierten Details. Begleitende Texte stellen jeden Garten vor, erläutern seine Besonderheiten und machen die große Bandbreite englischer Gartenstile erlebbar: von historisch gewachsenen Landschaftsgärten über formale Klassiker bis hin zu mutigen zeitgenössischen Konzepten. So entsteht ein vielschichtiges Panorama englischer Gartenkunst, das dazu inspiriert, genauer hinzusehen, gestalterische Prinzipien zu verstehen und die eigene Wahrnehmung für Raum, Pflanzung und den Wandel der Jahreszeiten zu schärfen. Ein besonderes Highlight bildet das Vorwort des Duke of Devonshire, der dem Werk eine persönliche und kulturell tief verwurzelte Perspektive verleiht. „Englands schönste Gartenschätze“ ist mehr als eine Sammlung schöner Gärten – es ist eine Einladung zum Staunen, zum Träumen und zum Eintauchen in eine der faszinierendsten Gartenlandschaften der Welt. Damit lässt sich vortrefflich daheim auf dem Sofa durch die schönsten Gärten, Parks und Grünflächen der Insel streifen. Ein Werk mit Inspirationsgarantie, das zum Schwelgen einlädt. Wirklich ein noch nie dagewesener Ein- und Überblick in das grüne England. Die Autorin Kathryn Bradley-Hole zählt zu den renommiertesten britischen Gartenautorinnen. Sie veröffentlichte sechs Gartenbücher, darunter der BBC-Bestseller: Gardeners‘ World Garden Lovers‘ Guide to Britain and Lost Gardens of England. Die Co-AutorinAnja Birne ist Staudengärtnerin, Buchautorin und Garten-Journalistin. Seit vielen Jahren leitet die studierte Gartenbauerin und begeisterte Pflanzenliebhaberin Gartenreisen nach England, Frankreich, Belgien, in die Niederlande und natürlich auch innerhalb Deutschlands. Im Callwey Verlag erschien zuletzt ihr Buch „Romantische Gartenreisen in den Niederlanden & Belgien“. Der Duke of Devonshire residiert im Chatsworth House, welches für eine der schönsten Landschaften und Gärten Englands berühmt ist. Er ist das Oberhaupt der Cavendish Familie. Englands schönste GartenschätzeAutorin Kathryn Bradley-HoleVorwort des Duke of Devonshire.Nachwort von Anja Birne. Neuauflage 2026. 320 Seiten. 200 Fotos und Abbildungen25 x 28 cm. Gebunden€ [D] 45,00 / € [A] 46,30 / sFr. 61,00ISBN: 978-3-7667-2893-7www.callwey.de/buecher

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Unser 1. grüner Buchtipp Inspirationen aus England

Neue Romantik für den eigenen Garten

Romantische Gärten erleben eine zeitgemäße Renaissance. Statt formaler Strenge und historischer Zitate stehen heute Natürlichkeit, Vielfalt und persönliche Handschrift im Mittelpunkt. Das Buch Der neue romantische Garten porträtiert 30 außergewöhnliche Gartenanlagen, in denen klassische englische Gartengestaltung auf moderne Nachhaltigkeit und lebendige Biodiversität trifft – von wildromantischen Rückzugsorten bis hin zu elegant komponierten Anlagen. Die renommierte britische Gartendesignerin Jo Thompson gewährt in diesem opulent gestalteten Band tiefe Einblicke in ihre gestalterische Praxis. Anhand detaillierter Gartenporträts zeigt sie, wie sich traditionelle Elemente neu interpretieren lassen: weniger streng, dafür atmosphärischer, ökologischer und emotionaler. Jeder Garten erzählt seine eigene Geschichte und verdeutlicht, wie sich Ästhetik, Naturverbundenheit und zeitgemäße Gestaltung harmonisch verbinden lassen. Die Neuerscheinung zeigt zeitgemäße Gartenkunst zwischen Poesie und Nachhaltigkeit. Ergänzt werden die Porträts durch konkrete Tipps und gestalterische Anregungen, die sich sowohl auf kleine Landhausgärten als auch auf weitläufige Anlagen übertragen lassen. Hochwertige Fotografien fangen die besondere Stimmung der Gärten ein und machen sichtbar, wie romantische Gartenkunst heute aussieht – lebendig, nachhaltig und individuell. „Der neue romantische Garten“ ist mehr als eine Inspirationsquelle: Es ist ein stilvolles Standardwerk für alle, die Gärten nicht nur gestalten, sondern mit Persönlichkeit, Sensibilität und einem feinen Gespür für Natur und Atmosphäre entwickeln möchten. Die Autorin Jo Thompson gehört zu den bekanntesten Gartengestalterinnen Großbritanniens und wurde von House & Garden, Country Life und The Times mehrfach unter die besten Designerinnen des Landes gewählt. Mit vier Goldmedaillen bei der RHS Chelsea Flower Show und Projekten von London bis Italien gilt sie als eine der prägenden Stimmen des zeitgenössischen Gartenbaus. Der neue romantische Garten Inspirationen aus EnglandAusgezeichnet mit dem 1. Preis beim Deutschen Gartenbuchpreis in der Kategorie European Garden Book Award 2026.Gartendesignerin: Jo Thompson248 Seiten.200 Fotos und Abbildungen22,6 x 28,4 cm. Gebunden€ [D] 39,95 / € [A] 41,10 / sFr. 52,90ISBN: 978-3-7667-2896-8www.callwey.de/buecher

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Haus & Grund NewsBezahlbarkeit von Mieten

Vergleich von Einkommen und Mieten zwischen 2015 und 2024

Sind Mietwohnungen in Deutschland noch bezahlbar? Die aktualisierte Studie von Haus & Grund Deutschland „Bezahlbarkeit von Mieten“ zeigt, dass die durchschnittliche Mietbelastung in Deutschland trotz Mietsteigerungen auf den Angebotsmärkten insgesamt stabil bleibt. Familien wenden im Bestand aktuell rund 14,2 Prozent ihres Einkommens für die Miete auf, Alleinlebende etwa 19,6 Prozent. Nach einem Umzug steigt die Belastung jedoch an. Familien zahlen im Schnitt 19,4 Prozent, Alleinlebende 26,3 Prozent ihres Einkommens für eine neu angemietete Wohnung. Während ländliche Regionen weiterhin vergleichsweise erschwinglich bleiben – teils mit Mietbelastungen unter 10 Prozent –, liegt die Mietkostenbelastung in Großstädten deutlich höher. Besonders in Metropolen wie Berlin oder München überschreiten Angebotsmieten bei Alleinlebenden im Mittel sogar die 40 Prozent-Marke. Mietkostenbelastung für FamilienFür Familien mit Kindern hat sich die Situation im Bestand kaum verändert. Zwischen 2015 und 2024 blieb die durchschnittliche Mietbelastung nahezu konstant bei rund 14 Prozent. In ländlichen Regionen liegt sie vielfach unter 13 Prozent, während Familien in den Großstädten durchschnittlich rund 17 Prozent ihres Einkommens für die Nettokaltmiete aufbringen müssen. Nach einem Umzug zeigt sich ein anderes Bild. Die Mietkostenbelastung von Familien stieg im gleichen Zeitraum um etwa 1,5 Prozentpunkte auf 19,4 Prozent. In Städten wie Berlin (32,3 Prozent), München (29,8 Prozent) oder Frankfurt am Main (28,1 Prozent) liegt die Belastung inzwischen deutlich über dem Bundesdurchschnitt. In ländlichen Regionen wie dem Altmarkkreis Salzwedel oder dem Erzgebirgskreis liegt sie dagegen bei lediglich 13 Prozent. Damit bleibt das Stadt-Land-Gefälle bestehen. Während Familien auf dem Land oft weniger als ein Zehntel ihres Einkommens für die Miete aufbringen müssen, liegt der Anteil in den Metropolen bei rund einem Viertel. Mietkostenbelastung für AlleinlebendeAuch für Alleinlebende zeigt sich ein gespaltenes Bild. Im Bestand blieb die durchschnittliche Mietbelastung mit 19,6 Prozent nahezu unverändert. Nach einem Umzug jedoch steigt sie bundesweit auf 26,3 Prozent – in Großstädten sogar auf 31 Prozent. Besonders stark belastet sind Alleinlebende in Berlin (41,9 Prozent), München (41,2 Prozent) und Offenbach am Main (40,2 Prozent). Diese Werte liegen mehr als 10 Prozentpunkte über dem Bundesdurchschnitt und verdeutlichen die strukturelle Anspannung der Wohnungsmärkte in wirtschaftlich starken Regionen. In den günstigsten Landkreisen – etwa in Greiz, Höxter oder Wunsiedel im Fichtelgebirge – bleibt die Belastung nach einem Umzug dagegen unter 18 Prozent. Ein methodischer Vorbehalt betrifft die Erfassung der Angebotsmieten. Diese basieren auf öffentlich inserierten Online-Offerten und bilden damit nicht das gesamte Marktgeschehen ab. Wohnungen, die über Genossenschaften, Wohnungsunternehmen oder persönliche Kontakte vergeben werden, sind in diesen Daten nicht enthalten – obwohl sie in der Regel deutlich günstigere Neuvertragsmieten aufweisen. Untersuchungen zeigen, dass Online-Inserate das reale Mietniveau um 17 bis 29 Prozent überschätzen. Die ausgewiesenen Angebotsmieten spiegeln daher eher den hochpreisigen und schwerer vermietbaren Teil des Marktes wider und zeigen, wie teuer ein Wohnungswechsel tatsächlich werden kann. Nebenkosten werden zum KostentreiberZwischen 2015 und 2024 sind die Nettokaltmieten um rund 36 Prozent gestiegen – die Energiekosten hingegen um rund 150 Prozent. Auch die Kosten für Wasserversorgung und Dienstleistungen stiegen um etwa 33 Prozent, während sich die Instandhaltungskosten für Wohnraum sogar verdoppelt haben. Diese Spreizung zeigt, dass die Nebenkosten die Gesamtbelastung vieler Haushalte in die Höhe treiben. Eine weitere Verschärfung von Mietpreisregulierungen würde daher wenig Entlastung bringen. Effektiver wären Maßnahmen zur Senkung der Energie- und Nebenkosten sowie mehr Investitionsspielraum für private Vermieter, um Instandhaltung und Modernisierung wirtschaftlich leisten zu können. www.hausundgrund-nuernberg.de

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Haus & Grund NewsWohnungskündigung durch den Vermieter

Nur bei berechtigtem Interesse oder Unzumutbarkeit

Das Kündigen einer Wohnung durch den Vermieter ist in Deutschland mit vielen Hürden verbunden – das aktuelle Mietrecht stellt die Interessen der Mieter unter einen starken Schutzschirm. Eine Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist rechtlich nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zulässig – wenn gute Gründe vorliegen und strenge Formvorgaben eingehalten werden. Fristgerechte Kündigung (ordentliche Kündigung): Nur mit berechtigtem InteresseEin Vermieter darf einem Mieter nicht beliebig kündigen. Nach § 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine ordentliche Kündigung nur erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dazu gehören: Eigenbedarf: Der Vermieter oder ein naher Angehöriger möchte die Wohnung selbst nutzen. Erhebliche schuldhafte Pflichtverletzungen des Mieters: Ein Kündigungsgrund liegt etwa dann vor, wenn der Mieter die Wohnung unberechtigt einem Dritten überlässt (nicht genehmigte Untervermietung) oder wenn er den Vermieter oder andere Hausbewohner durch Lärm, Beleidigungen oder sogar körperliche Übergriffe belästigt. Im Streitfall prüfen die Gerichte, ob der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. Dabei wird auch ein mögliches vertragswidriges Verhalten des Vermieters bewertet – fällt dieses ins Gewicht, kann das berechtigte Interesse an der Kündigung verneint werden. Wirtschaftliche Verwertung: Wenn der Vermieter die Immobilie nicht angemessen wirtschaftlich nutzen kann, beispielsweise bei Abriss, umfassender Sanierung oder geplanter Neubebauung. Die Kündigungsfristen richten sich hierbei nach der Mietdauer (§ 573c BGB):bis 5 Jahre: 3 Monate,5 bis 8 Jahre: 6 Monate,über 8 Jahre: 9 Monate Geht die Kündigung dem Mieter beispielsweise am 3. Mai zu, ist sie spätestens am dritten Werktag des Monats ausgesprochen. Sie wird dann mit Ablauf des übernächsten Monats, also zum 31. Juli, wirksam, wenn das Mietverhältnis nicht länger als fünf Jahre bestand. Fristlose Kündigung: Wenn Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar istEine außerordentliche fristlose Kündigung (§ 543 BGB) kommt in Betracht, wenn es dem Vermieter nicht zumutbar ist, das Mietverhältnis fortzusetzen. Gründe sind zum Beispiel: erheblicher Zahlungsverzug,nachhaltige Störung des Hausfriedens,schwerwiegende Vertragsverletzungen, zum Beispiel unerlaubte Untervermietung oder Beschädigung der Wohnung. Formvorschriften: Schriftlich und begründetEine Kündigung muss schriftlich erfolgen und vom Vermieter eigenhändig unterschrieben sein (§ 568 BGB). Sie muss außerdem begründet werden (§ 573 Absatz 3 BGB), beispielsweise muss der Eigenbedarf konkret dargelegt werden. Der Zugang des Kündigungsschreibens beim Mieter sollte nachweisbar sein, etwa durch Einwurfeinschreiben oder Zeugen. Zahlungsverzug: Wann eine Kündigung zulässig istZahlt der Mieter seine Miete nicht oder nur teilweise, darf der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten (Miete plus Betriebskostenvorauszahlungen) ganz oder teilweise schuldet, oderüber mehr als zwei Monate mit einem Betrag im Rückstand ist, der zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Absatz 2 Nr. 3 BGB). Fallbeispiel: Ein Mieter zahlt im Januar keine Miete und auch im Februar nicht. Damit liegen zwei aufeinanderfolgende Monate ohne Zahlung vor. Der Vermieter darf deshalb bereits im Februar fristlos kündigen – eine Mahnung ist nicht erforderlich. Heilung der KündigungZahlt der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die Rückstände vollständig, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Dies wird als Schonfrist bezeichnet und ist in § 569 Absatz 3 Nr. 2 BGB geregelt. Vollständige Zahlung bedeutet aber nur, dass rückständige Mieten und Betriebskostenvorauszahlungen beglichen werden müssen. Offene Betriebskostennachforderungen oder Schadensersatz – wie vorgerichtliche Anwaltskosten oder Mahnkosten – werden dabei nicht berücksichtigt. Wurde allerdings zusätzlich fristgerecht gekündigt, bleibt diese Kündigung wirksam. Dies möchte der Gesetzgeber künftig ändern. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass durch die vollständige Zahlung künftig auch die ordentliche Kündigung unwirksam werden soll. Nachhaltige Störung des HausfriedensWiederholte nächtliche Ruhestörungen, Beleidigungen oder Bedrohungen von Nachbarn können auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Allerdings gilt: In der Regel muss der Vermieter vorher abmahnen (§ 543 Absatz 3 S. 1 BGB), um dem Mieter Gelegenheit zur Besserung zu geben. Nur bei besonders gravierenden Verstößen, etwa bei tätlichen Angriffen, kann sofort gekündigt werden. Wichtig ist: Der Vermieter sollte Vorfälle genau dokumentieren (Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen, Zeugenaussagen, gegebenenfalls Polizeiberichte). Mieter können sich gegen die Kündigung wehren, wenn sie die Vorwürfe bestreiten oder die Störungen nicht erheblich waren. Im Streitfall entscheidet letztlich das Gericht. www.hausundgrund-nuernberg.de

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Recht & GesetzStromversorger

Neue Regeln beim Anbieterwechsel

Seit dem 6. Juni 2025 gelten neue gesetzliche Vorgaben für den Wechsel des Stromanbieters. Ziel ist es, den Prozess für Verbraucher zu vereinfachen, zu beschleunigen und für mehr Transparenz und Effizienz auf dem Energiemarkt zu sorgen. Doch nicht alle Neuerungen bringen automatisch Vorteile – wer nicht gut vorbereitet ist, kann schnell in teure Fallen tappen. Die wohl bedeutendste Änderung: Ein Stromanbieterwechsel muss nun technisch innerhalb von 24 Stunden an Werktagen vollzogen werden – sofern alle nötigen Daten vorliegen. Bislang konnte dieser Vorgang mehrere Wochen dauern. Ermöglicht wird die schnelle Abwicklung durch den verpflichtenden Einsatz der sogenannten Marktlokations-ID (MaLo-ID), einer elfstelligen Identifikationsnummer, die jeden Stromanschluss eindeutig beschreibt. Sie ist ab sofort bei jeder An-, Ab- oder Ummeldung zwingend erforderlich. Die Zählernummer allein reicht nicht mehr aus. Die MaLo-ID finden Kunden auf ihrer Stromrechnung oder erhalten sie auf Nachfrage beim Netzbetreiber. Kündigungsfristen bleiben bestehenTrotz der schnelleren technischen Umsetzung bleiben die vertraglichen Kündigungsfristen unberührt. Wer an einen Vertrag mit Laufzeit gebunden ist, kann diesen auch weiterhin erst zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt beenden. Ein kurzfristiger Anbieterwechsel ist also nur möglich, wenn die vertraglichen Bedingungen dies zulassen – etwa durch ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen oder im Fall eines Umzugs. Ebenfalls neu: Rückwirkende An- oder Abmeldungen beim Stromversorger sind nicht mehr zulässig. Bislang konnte beispielsweise eine Anmeldung für die neue Wohnung bis zu sechs Wochen rückdatiert werden. Das ist nun ausgeschlossen. Anmeldungen sind nur noch für einen zukünftigen Zeitpunkt möglich – frühestens für den übernächsten Werktag. Wer sich also nach dem Umzug verspätet beim Versorger meldet, landet automatisch in der Grundversorgung, die meist mit deutlich höheren Kosten verbunden ist. Aufpassen beim Ein- und AuszugFür Mieter bedeutet das: Der Stromanbieterwechsel sollte rechtzeitig geplant werden – am besten mindestens zwei Wochen vor dem Ein- oder Auszug. Dabei sollten Zählerstände sorgfältig dokumentiert und die MaLo-ID zur Hand sein. Auch ein sauber geführtes Übergabeprotokoll hilft, Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Vermieter sollten ihre Mieter aktiv über die neuen Fristen informieren und im Idealfall die MaLo-ID bei Wohnungsübergaben bereithalten. Gleichzeitig empfiehlt es sich, Zählerstände bei Aus- und Einzug gemeinsam mit den Mietern zu erfassen und zu dokumentieren. Denn bleibt eine rechtzeitige Abmeldung aus, kann der bisherige Vertrag weiterlaufen – mit finanziellen Folgen für den Vormieter oder sogar den Vermieter selbst. www.hausundgrund-nuernberg.de

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Recht & GesetzMietspiegelindex 2024

Ortsübliche Vergleichsmiete im Bundesdurchschnitt

In Deutschland stieg das Niveau der in den Mietspiegeln festgelegten ortsüblichen Vergleichsmieten im vergangenen Jahr um 3,2 Prozent an. Der Durchschnitt liegt damit bei 8,06 Euro pro Quadratmeter Nettokaltmiete. Dies dokumentiert der Mietspiegelindex des Forschungs- und Beratungsunternehmens FUB IGES, der sämtliche in Deutschland erschienenen Mietspiegel für Städte ab 20.000 Einwohnern auswertet. Bei der Auswertung wurden die Daten für insgesamt 408 Städte und Gemeinden ab 20.000 Einwohnern herangezogen. Eines der zentralen Ergebnisse ist, dass im bundesweiten Durchschnitt die ortsübliche Vergleichsmiete bei 8,06 Euro liegt – aber deutliche regionale Unterschiede existieren. Niedrigeres Niveau bei Vergleichsmieten in den ostdeutschen BundesländernIn Jena und Potsdam liegt die ortsübliche Vergleichsmiete mit 7,87 beziehungsweise 7,81 Euro pro Quadratmeter leicht unterhalb des deutschlandweiten Durchschnitts. Die übrigen Großstädte in Ostdeutschland rangieren weiter darunter. So zahlt man zum Beispiel in Erfurt im Schnitt 7,27 Euro, in Dresden und Schwerin 7,18 und 7,02 Euro für den Quadratmeter. Berlin vergleichsweise günstig beim WohnenDas Wohnen in der Hauptstadt ist überraschend günstig, zieht man die Bestandsmieten in anderen Metropolregionen als Vergleichsmaßstab heran. Hier kosten Bestandswohnungen laut der Erhebung im Schnitt 7,56 Euro pro Quadratmeter. Dies verdeutlicht die finanziellen Vorteile der Mieter mit alten Mietverträgen gegenüber Neuverträgen. Während Zuziehende und alle anderen, die gerade umziehen wollen oder müssen, Probleme haben, günstigen Wohnraum zu finden, leben vor allem langjährige Mieter immer noch relativ preiswert. Stuttgart vor MünchenDie teuerste Großstadt bleibt Stuttgart. Mieter zahlen in der Schwabenmetropole durchschnittlich 12,28 Euro pro Quadratmeter Nettokaltmiete für ihre Wohnungen und liegen damit um 52 Prozent über den 8,06 Euro pro Quadratmeter, die in den Mietspiegelstädten insgesamt im Durchschnitt gezahlt werden. In München zahlen Mieter durchschnittlich 11,64 Euro pro Quadratmeter Nettokaltmiete. In Frankfurt am Main wird mit 10,60 Euro je Quadratmeter der Bundesdurchschnitt um 32 Prozent übertroffen. Hamburg liegt mit 9,96 Euro um 24 Prozent darüber. In Düsseldorf sind die Mieten um 20 Prozent höher als der Bundesdurchschnitt, dort bezahlen die Mieter durchschnittlich 9,63 Euro pro Quadratmeter Nettokaltmiete. Insgesamt zeigt die Erhebung auch, dass das Umland von Metropolen nicht mehr automatisch preisgünstige Wohnalternativen bietet. Der Wohnraummangel in stark nachgefragten Innenstadtlagen hat in den vergangenen Jahren zu anhaltenden Ausweichbewegungen in die Speckgürtel geführt – was sich nun auch auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmieten in den Umlandkommunen auswirkt. www.hausundgrund-nuernberg.de

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Recht & GesetzMiete korrekt erhöhen – so geht’s

Mieterhöhungen bis zur Vergleichsmiete

Vermieter dürfen die Miete in laufenden Mietverhältnissen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, aber nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen. Wir erklären, welche Begründungsmittel zulässig sind, was in Gemeinden mit qualifiziertem Mietspiegel zusätzlich zu beachten ist und warum ein teures Gutachten nicht immer sinnvoll ist. 1. Mieterhöhung nur mit BegründungsmittelNach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf ein Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist. Ein neues Mieterhöhungsverlangen darf frühestens nach zwölf Monaten ausgesprochen werden. Wird es zugestellt, gilt die neue Miete ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang und Zustimmung des Mieters als geschuldet (§ 558b Absatz 1 BGB). Beispiel: Geht das Mieterhöhungsschreiben am 10. März zu, wird die neue Miete ab dem 1. Juni fällig, vorausgesetzt, der Mieter stimmt zu oder wird zur Zustimmung verurteilt. Als Begründung müssen zulässige Vergleichswerte herangezogen werden. Zur formellen Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung genügt es, wenn sich der Vermieter auf eines der folgenden vier Mittel bezieht: ein einfacher oder qualifizierter Mietspiegel,eine Mietdatenbank,drei Vergleichswohnungen,ein Sachverständigengutachten. Wichtig:Verfügt die Gemeinde, in der die Wohnung liegt, über einen qualifizierten Mietspiegel, muss zusätzlich die Einordnung der Wohnung darin erfolgen. Die so ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete des qualifizierten Mietspiegels muss ebenfalls mitgeteilt werden, auch dann, wenn die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel gestützt wird (§ 558a Absatz 2 Nr. 1 BGB). 2. Mietspiegel: Einfach oder qualifiziert?Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und regelmäßig fortgeschrieben. Im Streitfall begründet er eine gesetzliche Vermutung (§ 558d BGB): Das Gericht geht davon aus, dass die darin ausgewiesene Miete zutrifft. Ein einfacher Mietspiegel ist ebenfalls zulässig und entfaltet eine gerichtlich anerkannte Indizwirkung (§ 558c BGB). Liegt eine breite und dokumentierte Datengrundlage vor, kann das Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete auf dieser Grundlage selbst schätzen (§ 287 ZPO) – ähnlich wie beim qualifizierten Mietspiegel. 3. Mietdatenbank: Wenn verfügbar, ein starkes MittelEine Mietdatenbank wird von Kommunen oder einschlägigen Verbänden geführt. Sie enthält laufend aktualisierte Daten über vereinbarte Mieten und ermöglicht die Auswertung vergleichbarer Objekte. Ist eine solche Datenbank vorhanden, kann sie als eigenständiges Begründungsmittel genutzt werden. 4. Vergleichswohnungen: Praxisnah und bewährtDie Angabe von drei Vergleichswohnungen ist neben dem Mietspiegel das in der Praxis wohl am häufigsten genutzte Mittel zur Begründung einer Mieterhöhung. Es genügt, drei Wohnungen zu benennen, die hinsichtlich Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage mit der eigenen vergleichbar sind. Daneben müssen die für diese Wohnungen aktuell gezahlten Mieten in der Begründung enthalten sein. Formell ist das Mieterhöhungsverlangen damit wirksam. Ob die genannten Vergleichswohnungen tatsächlich die ortsübliche Vergleichsmiete korrekt abbilden, ist jedoch eine Frage der materiellen Wirksamkeit und muss im Streitfall durch das Gericht geprüft werden. Liegt kein Mietspiegel vor, wird das Gericht in der Regel zur Klärung der ortsüblichen Vergleichsmiete einen Sachverständigen beauftragen. Dessen Einschätzung basiert dann auf einer Auswertung der innerhalb der letzten sechs Jahre vereinbarten Neuvertragsmieten und Mietänderungen für vergleichbare Wohnungen innerhalb der Gemeinde. Tipp: Die Vergleichsobjekte sollten möglichst aus derselben Gemeinde stammen, gut dokumentiert sein und nachvollziehbar dargestellt werden. Dies erhöht die Akzeptanz beim Mieter und vermeidet Streit. 5. Sachverständigengutachten: Teuer und oft wirkungslosEin privates Sachverständigengutachten kann ebenfalls zur Begründung herangezogen werden, insbesondere, wenn kein Mietspiegel existiert. In der Praxis ist dieses Verfahren allerdings kostspielig. Aber: Das Gericht wird ein solches Gutachten im Streitfall lediglich als Privaturkunde werten. In der Regel bestellt das Gericht bei Zweifeln einen eigenen Sachverständigen, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Die dadurch entstehenden Kosten trägt die Partei, die im Prozess unterliegt. Tipp: Ziehen Sie ein Sachverständigengutachten nur dann in Betracht, wenn keine anderen Begründungsmittel zur Verfügung stehen. 6. Die Kappungsgrenze: Gesetzlich limitiertAuch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher liegt, ist eine Mieterhöhung nicht unbegrenzt möglich. Nach § 558 Absatz 3 BGB gilt die Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete maximal um 20 Prozent steigen. In angespannten Wohnungsmärkten kann das jeweilige Bundesland die Grenze auf 15 Prozent absenken (§ 558 Absatz 3 Satz 2 BGB). 7. Form und Fristen: Was Vermieter beachten müssenDas Mieterhöhungsverlangen kann in Textform erfolgen. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht notwendig. Die Erklärung muss nur klar als abgeschlossen erkennbar sein (zum Beispiel durch Namensnennung). Fristen:Nach Zugang des Erhöhungsschreibens hat der Mieter zwei Monate Bedenkzeit. Stimmt er zu, gilt die erhöhte Miete ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten Klage auf Zustimmung erheben (§ 558b Absatz 2 BGB). Achtung: Diese Klagefrist ist eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Zustimmungsklage unwirksam. Das Mieterhöhungsverlangen muss erneut initiiert werden. www.hausundgrund-nuernberg.de

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Recht & GesetzIndexmieten

Selten genutzt, aber strategisch wichtig für den Neubau

Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft zeigt: Indexmietverträge sind zwar bundesweit ein Nischenmodell – im Neubau avancieren sie jedoch zu einem zunehmend relevanten Instrument. Indexmieten sind zwar juristisch klar in § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, öffentlich jedoch umstritten: Während Vermieter auf die Vorteile verweisen, sehen Kritiker ein Risiko sozialer Belastungen für Mieterhaushalte. Neue Zahlen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) ordnen die Debatte nun ein – und zeigen, dass die tatsächliche Verbreitung dieser Vertragsform deutlich hinter der medialen Aufmerksamkeit zurückbleibt. Bundesweit liegt der Anteil von Indexmietverhältnissen bei lediglich 2,6 Prozent. Selbst in den Top-7-Städten – darunter Berlin, Hamburg und München – sind es nur 4,1 Prozent. Höhere Relevanz im NeubauAuffällig ist jedoch die stark differenzierte Nutzung je nach Gebäudetyp: Bei Wohnungen mit Baujahr ab 2014 liegt der Anteil der Indexmieten in Großstädten bei 18,8 Prozent – also fast jedem fünften Vertrag. Grund dafür ist vor allem, dass Investoren hier mit höheren Kosten kalkulieren müssen. Die Möglichkeit einer inflationsgesicherten Mietentwicklung ist für die Wirtschaftlichkeit dieser Objekte entscheidend – besonders in Zeiten steigender Baukosten, energetischer Standards und wachsender regulatorischer Anforderungen. Vorteile für beide SeitenDie Indexmiete bietet einige praktische Vorzüge für Mieter und Vermieter: Die Mietanpassung erfolgt nicht über Vergleichsmieten, sondern anhand des amtlichen Verbraucherpreisindex (VPI). Aufwendige Modernisierungserhöhungen sind nicht zulässig. Das schafft Transparenz und reduziert bürokratische Hürden. Anders als bei Staffelmieten erfolgt die Anpassung zwar nicht automatisch, doch sie kann regelmäßig vorgenommen werden – vorausgesetzt, der VPI steigt. Ein weiterer Vorteil: Bei Indexmieten ist eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Laufe des Mietverhältnisses zulässig. Hier ist allein die Entwicklung des Verbraucherpreisindex maßgeblich – unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das verschafft Vermietern insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten zusätzliche Planungssicherheit. Politische Diskussion: Zwischen Realität und SymboldebatteVor dem Hintergrund der Inflation und gestiegener Energiepreise wird politisch teils gefordert, Indexmieten stärker zu regulieren. Auch die aktuelle Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, Indexmieten in angespannten Wohnungsmärkten zu regulieren. Bemerkenswert: Noch vor dem Inflationsschub infolge des Ukraine-Kriegs wurde aus Mieterperspektive gefordert, Mietpreissteigerungen generell an die Inflation zu koppeln – heute hingegen gilt dieselbe Entwicklung plötzlich als sozialpolitisches Risiko. Haus & Grund kritisiert diese Debatte als realitätsfern: Wer die Nutzung von Indexmieten einschränkt, trifft vor allem den Neubau – und damit jene Investitionen, die politisch gewünscht und notwendig für die Entspannung des Wohnungsmarktes sind. Gerade in Ballungsräumen sind kostendeckende Mieten nur mit verlässlicher Inflationsanpassung realisierbar. Eingriffe in diese Vertragsfreiheit verringern die Investitionsbereitschaft und verschärfen die Wohnungsknappheit.

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Nürnberg1. bis 9. November 2025

Herbstzeit ist Consumenta-Zeit

Die Consumenta 2025 steht in den Startlöchern und bietet in den bayerischen Herbstferien ein abwechslungsreiches Programm sowie ein neues Highlight: Erstmals findet am zweiten Wochenende (7. bis 9. November) die RETRO CLASSICS BAVARIA parallel zur Consumenta statt. Auf die Besucher wartet eine beeindruckende Auswahl an Oldtimern, Youngtimern, edlen Raritäten und Ausstellern rund um Restaurierung, Ersatzteile und Zubehör. Ergänzt wird das Angebot der RETRO CLASSICS BAVARIA durch das „Car & Style“-Programm mit Tuning, Car-HiFi, Fashion und Szene-Trends. Die Geschäftsführer des Messeveranstalters AFAG, Henning und Thilo Könicke, freuen sich auf die diesjährige Veranstaltung: „Herbstzeit ist Consumenta-Zeit und das spürt man in der ganzen Region. Wir freuen uns, dass neben den bekannten Ausstellern, die das Angebot der Messe prägen, auch zahlreiche Neu- und Wiederaussteller mit dabei sind. Durch die Kombination von Consumenta und RETRO CLASSICS BAVARIA können wir das Angebot für die Besucher noch weiter vergrößern.“ Darüber hinaus werden auf der Consumenta 2025 einige Jubiläen gefeiert: Die Europäische Metropolregion Nürnberg feiert ihr 20-Jähriges auf der Consumenta und lädt wieder dazu ein, die Vielfalt der Region zu erleben. Ebenso ist der Landkreis Roth eine feste Institution: Seit 20 Jahren ist der Landkreis auf der Consumenta mit dabei und lockt auch in diesem Jahr wieder mit der Weihnachtsstollenprüfung der Bäckerinnung Mittelfranken Süd (2. November), dem Presssackwettbewerb (9. November) sowie 5 weiteren Highlights die Besucher an. Bereits seit 30 Jahren ist die Bayerische Forstverwaltung auf der Consumenta vertreten: Seit 1995 entwickelt sie ihre Präsentation immer weiter und macht jedes Jahr mit innovativen Konzepten den Wald auf der Messe erlebbar. Ferienprogramm mit der ConsumentaConsumenta-Projekt- und Bereichsleiter Maik Heißer steht im engen Kontakt mit den Ausstellern: „Die Consumenta ist die Messe für Entdecker und Genießer und hierfür haben wir wieder viele Angebote. Und da die Consumenta in den Herbstferien stattfindet, gibt es zusätzlich ein buntes Programm für Familien und Ferienkinder: vom Trampolinspringen übers Gokart-Fahren sowie Wissensangebote und auch Spielebereiche für die kleinen Kinder. Damit unterstreicht die Consumenta ihren Status als Messe für die ganze Familie.“ Die Consumenta kommt selten alleinAm ersten Wochenende findet parallel zur Consumenta die Heimtier Messe (1.+2. November) statt, bei der erstmals eine internationale Hundeshow ausgetragen wird. Die Erfindermesse iENA und die Kreativ- und Technikmesse Hack & Make (beides 1. bis 3. November) laufen ebenfalls parallel. Modefans kommen bei der Fashion Week vom 7. bis 9. November auf ihre Kosten. Das Spirituosen-Event Gin & Friends läuft von 7. bis 9. November parallel (ab 18 J.). Und wer Autos liebt, sollte sich das zweite Wochenende mit der RETRO CLASSICS BAVARIA und dem Tuning-Event Car & Style nicht entgehen lassen (7. bis 9. November). Die Messe für EntdeckerMit der Consumenta-Schatzsuche sind die Besucher dazu eingeladen, auf Entdeckungstour zu gehen und Preise im Wert von rund 10.000 Euro zu gewinnen. Und wer bei der Abstimmung zum schönsten Messestand teilnimmt, kann vom Verlag Nürnberger Presse VNP ein exklusives Weinpaket gewinnen. Auf der Eventbühne in Halle 1 gibt es ein unterhaltsames Programm, mit Live-Musik und Unterhaltung. TicketsDie Tickets zur Consumenta und ihren Begleitveranstaltungen gibtes unter www.consumenta.de/ticket. Bis einschließlich 26. Oktober gibt es die Tickets zum Frühbucher-Preis (15€ statt 18€). NEU: mit allen Consumenta-Online-Tickets können kostenlos dieöffentlichen Verkehrsmittel im gesamten VGN genutzt werden. www.consumenta.de

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Recht & GesetzAbschreibung für Abnutzung

Nachweis kürzerer Restnutzungsdauer

Immer wieder streiten Eigentümer mit dem Finanzamt darüber, wie sie nachweisen, dass die Restnutzungsdauer der Immobilie verkürzt und eine schnellere Abschreibung zulässig ist. Mittel der Wahl ist hier das Gutachten, doch dieses wird von Finanzämtern häufig nicht als Nachweis akzeptiert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte schon vor einiger Zeit geurteilt, dass sich der Eigentümer zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer jeder sachverständigen Methode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Die gewählte Methode muss über die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer – zum Beispiel technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen – Aufschluss geben. Streitfall vor GerichtVor dem Finanzgericht Münster (Urteil vom 2. April 2025 – 14 K 654/23 E) kam es dennoch zum Streit über folgenden Fall: Ein Eigentümer erklärte die Abschreibung für Abnutzung (AfA) zunächst – wie seinerzeit in § 7 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) normiert – mit 2 Prozent pro Jahr, also über 50 Jahre Nutzungsdauer insgesamt. In einem Einspruchsverfahren legte der Eigentümer ein Verkehrswertgutachten, erstellt nach den Regeln der Immobilienwertverordnung, vor. Das Gutachten belegte eine Nutzungsdauer von 23 Jahren. Der Eigentümer forderte folglich, die AfA in Anwendung von § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG entsprechend höher anzusetzen. Finanzamt fordert BausubstanzgutachtenDas Finanzamt hingegen forderte ein Bausubstanzgutachten mit detaillierterer Darstellung des Zustands des Objekts. Zudem müsse das Gutachten explizit die Restnutzungsdauer feststellen. Ein bloßes Verkehrswertgutachten, bei dem die Nutzungsdauer nur am Rande festgestellt werde, reiche nicht für die Heraufsetzung der AfA-Quote. Eigentümer bekommt RechtDas Finanzgericht Münster gab dem Eigentümer Recht: Das vorgelegte Gutachten genüge den gesetzgeberischen Anforderungen, denn die Ermittlung der Restnutzungsdauer der Immobilie sei unter Anwendung des „Modells zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen“ gemäß Anlage 2 zu § 12 Absatz 5 Satz 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) 2021 erfolgt. Dies sei eine modellhafte Methode und nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23. Januar 2024 – IX R 14/23, BFH/NV 2024, 823) geeignet, Aufschluss über die für die tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblichen Determinanten zu geben. Da sich das Gutachten nach der Rechtsprechung des BFH nicht zu sämtlichen für die Restnutzungsdauer maßgeblichen Determinanten verhalten müsse, sei auch unschädlich, dass der Sachverständige im Gutachten im Wesentlichen auf die wirtschaftliche Restnutzungsdauer abgestellt habe (BFH-Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 25/19).

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BuchtippBest of Interior 2025

Die schönsten Einrichtungsideen

Bereits zum elften Mal hat der Callwey Verlag den Award „Best of Interior“ ausgelobt. Es ist der wichtigste Wohndesign-Award für Innenarchitekten und Interior Designer. Zusammen mit seinen Partnern Bund Deutscher Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, BOLD, Schöner Wohnen, baunetz interior|design, md Interior | Design | Architecture, AIT, NEUHOFF Natursteinwerk GmbH, Dross&Schaffer und Kaldewei wurden herausragende private Einrichtungskonzepte gesucht: harmonisch, wohnlich, zeitgemäß und persönlich. Aus den zahlreichen Einreichungen hat die Expertenjury die 50 besten Beiträge ausgewählt. Darüber hinaus wurden zehn Produkte des Jahres in der Kategorie „Architects‘ Choice“ ausgezeichnet. Zum vierten Mal hat die Jury auch einen Fotografiepreis vergeben. Eine Neuheit dieses Jahr ist die Vergabe des Newcomer-Preises. Das Buch „Best of Interior 2025“ von Ute Laatz und Marc Lunghuss dokumentiert diese schönsten Wohnkonzepte der Interior-Szene. In opulenten Bildern und informativen Texten geben die Expert:innen Einblicke in ihre Arbeit. In diesem Callwey Buch befinden sich die besten Projekte, von minimalistisch bis opulent, von naturverbunden bis farbenfroh, vom urbanen Loft bis zum ländlichen Refugium. Die von der Jury ausgewählten Projekte werden in hochwertig fotografierten Bildstrecken in Szene gesetzt und präsentiert. Durch die ausgezeichneten Produkte können dann daraus entstehende Ideen praktisch umgesetzt werden. „Best of Interior“ versammelt so als Standardwerk und zugleich Jahrbuch zum Thema Wohnen die schönsten Wohn-Konzepte und Gestaltungsideen und bietet den Überblick über die Wohntrends des Jahres. Hier finden sich exklusive Wohn-Projekte in einer nie dagewesenen Bandbreite aktueller Wohnstile. Inspiration pur. Die Jury verlieh unter allen im Buch gezeigten Projekten einen 1. Preis, drei Anerkennungen und einen Newcomer-Preis sowie zehn Preise für die Produkte des Jahres in der Kategorie „Architects‘ Choice“; außerdem ist zum vierten Mal der Fotografiepreis vergeben worden. Der Autor Marc Lunghuß verbindet als Autor und Regisseur seine Erfahrung aus Theater und Literatur mit einem besonderen Gespür für Raum und Atmosphäre. Seine Texte erscheinen in Literaturzeitschriften und Anthologien, sein Debütroman Am Boden reflektiert den Wandel des Wohnens auf persönliche und gesellschaftliche Weise. Für Best of Interior bringt er diese Perspektive ein, um die emotionale und erzählerische Dimension außergewöhnlicher Innenarchitektur erlebbar zu machen. Die Autorin Ute Laatz ist Interior-Expertin und freie Redakteurin im Bereich Wohnen, Design und Lifestyle. Mit viel Gespür für Trends und persönliche Geschichten hat sie bereits mehrere Wohnbücher gemeinsam mit Callwey verwirklicht. Marc Lunghuss, Ute Laatz BEST OF INTERIOR 2025 (Der Titel erscheint am 16.10.2025) Die 50 schönsten Wohnkonzepte 2025. 336 Seiten, ca. 300 Fotos u. Zeichnungen 23 x 30 cm. Gebunden mit Farbschnitt € [D] 59,95 / € [A] 61,70 / sFr. 80,00ISBN: 978-3-7667-2799-2

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Haus & Grund NewsEnergetische Sanierung

Förderantrag stellen oder steuerlichen Vorteil nutzen?

Wer energetische Maßnahmen an der selbst genutzten Immobilie durchführt, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um die Kostenbelastung zu verringern: die Bundesförderung für effiziente Gebäude oder eine Steuerermäßigung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes. Welches die günstigere Variante ist, kommt auf den Einzelfall an. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) richtet sich an energetische Sanierungsmaßnahmen am Haus. Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die Förderung von effizienten Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) und die Heizungsoptimierung beantragt werden. Der Heizungstausch wird durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert. Wer zum Beispiel eine Wärmedämmung anbringt oder die Fenster austauscht, kann vom BAFA eine Grundförderung von 15 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten. Dies lässt sich bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) auf 20 Prozent erhöhen. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen beträgt 30.000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird. Für den Heizungstausch gilt eine Grundförderung von 30 Prozent. Bei selbst nutzenden Eigentümern winkt zusätzlich ein sogenannter Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent und bei einem geringen Haushaltseinkommen (unter 40.000 Euro im Jahr) ein Einkommensbonus von 30 Prozent. Insgesamt können sich die Boni auf maximal 70 Prozent addieren. Voraussetzung für alle Förderungen ist, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllt werden, dass ein Fachunternehmen die Maßnahmen durchführt und dass der Förderantrag vor Beginn der Maßnahme eingereicht wurde. 20 Prozent der Sanierungskosten lassen sich von der Steuer absetzenWer keine Förderung für die energetische Sanierung seines Hauses über die BEG beantragt hat, kann nach einer Sanierung trotzdem Geld sparen. Dies ermöglicht § 35c des Einkommensteuergesetzes. Er gilt für Sanierungen, die ab 2020 begonnen wurden und vor dem ersten Januar 2030 abgeschlossen werden. Demnach können 20 Prozent der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils 7 Prozent der Ausgaben, im dritten Jahr 6 Prozent. Maximal 200.000 Euro der Ausgaben für die Modernisierung werden in der Steuererklärung berücksichtigt. Die zu zahlenden Steuern sinken dann um bis zu 40.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die Immobilie mindestens zehn Jahre alt ist und die Eigentümer das Haus selbst bewohnen. Auch hier müssen die Anforderungen des GEG erfüllt und die Maßnahmen von einem Fachbetrieb durchgeführt worden sein. Die steuerliche Begünstigung über die Einkommensteuererklärung ist vor allem für diejenigen interessant, die es versäumt haben, staatliche Fördergelder in Anspruch zu nehmen. In jedem Fall gilt: Man muss sich zwischen dem Steuervorteil und der Bundesförderung entscheiden – beides geht nicht. Nur wer den Maximalbetrag der förderfähigen Kosten bei BAFA und KfW überschritten hat, kann zusätzlich einzelne Sanierungsmaßnahmen steuerlich absetzen. Fazit: Kombinieren ist erlaubt, kumulieren nicht. Einzelfall prüfenInteressierte sollten vor einer energetischen Sanierung mit einem Steuerberater sprechen, welche Förderung am besten passt. Der Steuervorteil kann sogar attraktiver sein als die Förderung über die BEG. Doch Vorsicht: Wer eher wenig Steuern zahlt, bekommt vom Finanzamt auch wenig zurück. In dem Fall lohnt es sich weniger, die Sanierungskosten steuerlich geltend zu machen. www.hausundgrund-nuernberg.de

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ImmobilienUmwandlung

Gewerbeimmobilien in Wohnraum

Die Idee ist nicht ganz neu: Es gibt viele leerstehende Büros und Läden und es werden viele Wohnungen benötigt. Zu Thema "Umwandlung von Gewerbe zu Wohnraum" hat uns eine interessante Pressemitteilung vom IVD-Süd erreicht, die wir Ihnen nicht vorenthalten möchten: „Seit über 31 Jahren bin ich Geschäftsführer beim IVD und ebenso lange taucht immer wieder der Vorschlag auf, die Wohnungsprobleme dadurch zu lösen, dass man Büros und Läden in Wohnungen umwandelt. Es klingt einfach zu verlockend: Es gibt viele leerstehende Büros und Läden und es werden viele Wohnungen benötigt und dann löst man das eine Problem mit dem anderen, Hand in Hand – genial, faszinierend. Wenn es aber so einfach wäre, hätte das in den vergangenen 31 Jahren der große Trend werden müssen. Es gäbe kaum noch Leerstand bei Gewerbeimmobilien, und die Wohnungsmärkte wären entspannt. Außerdem würde dabei nicht abgerissen, sondern viel graue Energie eingespart – einfach perfekt. Es gibt Studien, die beeindruckende, ja riesige Volumina von Gewerbeflächen errechnen, die theoretisch in Wohnungen umgewandelt werden könnten. Ja, theoretisch… Die seit über 31 Jahren bestehende Frage bleibt jedoch: Warum wurden bisher so wenige von diesen theoretisch verfügbaren Gewerbeimmobilien in Wohnraum umgewandelt? Die größten Hürden sind der Gebäudezuschnitt, die Statik, Versorgungsschächte (für Wasser etc.), die Situierung der Treppenhäuser und die Belichtung. Der größte Killer – neben oftmals enormen Umbaukosten – ist jedoch meist der Brandschutz. Hinzu kommen erhebliche baurechtliche Herausforderungen, insbesondere in Bereichen, die ausschließlich für gewerbliche Nutzungen vorgesehen sind; dort Wohnungen auszuweisen, ist oft äußerst schwierig. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die örtlichen Gegebenheiten – etwa hinsichtlich Lärm, Verkehrssituation etc. – eine sinnvolle Wohnnutzung überhaupt erlauben. Insofern reduziert sich das wirkliche Potenzial trotz aller netten Theorien erheblich. Um es klar zu sagen: Die Wohnungsprobleme wird man nicht durch Umwandlung von Gewerbeflächen in Wohnungen lösen können. Im besten Fall kann dadurch eine geringe, unter Umständen sogar nur minimale, Dämpfung erreicht werden – mehr jedoch nicht. Was gefragt ist, ist vielmehr ein Methoden-Mix. Denn es gibt kein Wundermittel oder „Magic Bullet“ für die Wohnungsprobleme. Diese lassen sich nicht durch Einzelmaßnahmen lösen, sondern bestenfalls durch ein Methoden-Mix aus unterschiedlichsten Elementen handhaben. Hierbei liegt „handhaben“ leider noch weit von einer Lösung entfernt. Das Thema Wohnungsmangel ist hochkomplex und verträgt keine einfachen Antworten. Ein solcher Methoden-Mix könnte zum Beispiel umfassen: den Ausbau von Werkswohnungen, den verstärkten Bau von Studentenwohnheimen, Nachverdichtung in Innenstädten, die Förderung des Wohnungsbaus, eine Erhöhung des Bestandes an Sozialwohnungen sowie die Reduzierung gesetzlicher Vorgaben, die Baukosten unnötig in die Höhe treiben – um nur einige Beispiele zu nennen. Man sollte sich aber nicht darauf beschränken, Wohnraum lediglich in den Ballungszentren zu schaffen. Vielmehr ist eine konsequente Strukturpolitik nötig, die die ländlichen Regionen stärkt und attraktiver macht, um so den Zuzug in die Großstädte zu reduzieren. Es ist daher Skepsis angebracht, ob durch die Umwandlung von Gewerbeflächen in Wohnraum in größerem Umfang und kurzfristig wirklich substanzielle Fortschritte erzielt werden können. Wahrscheinlich kommen eher kleinere Volumina kurzfristig infrage, wobei man angesichts der angespannten Wohnungssituation auch für kleinere Beiträge dankbar sein muss. Daher lohnt sich der Aufwand trotzdem. Spannender ist es, insbesondere neu zu errichtende Gewerbeflächen durch Wohnungen zu ergänzen – etwa durch Überbauung von flächenfressenden Supermarkt-Flachbauten oder die Nutzung bisher unproduktiv genutzter und meist unansehnlicher Parkplätze, indem unten ein Parkdeck und darüber Wohnraum entsteht. Teilweise wird diese Art der Entwicklung sehr plastisch aber zutreffend „Wohnen bei Aldi“ genannt. Wie gesagt, man sollte nicht überschätzen, was durch Umnutzungen möglich ist, aber die Mühe würde sich dennoch lohnen.“

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Recht & GesetzSteuerrecht

Eigentümer sind gefragt!

Beim Vererben oder Schenken von Immobilien fällt immer häufiger auch im engeren Familienkreis, wo die höchsten Freibeträge gelten, Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Denn: Die Immobilienwerte als Berechnungsgrundlage sind vielerorts weiterhin hoch. Hinzu kommt: Die Methode, nach der der steuerliche Immobilienwert ermittelt wird, hat sich seit 2022 durch neue Bewertungsvorgaben des Gesetzgebers zum Nachteil vieler Eigentümer verändert. Die Freibeträge sind demgegenüber seit 2008 unverändert geblieben. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesland Bayern im Jahr 2023 Verfassungsklage eingereicht, nachdem man dort zuvor mit dem Versuch einer Bundesratsinitiative zur Erhöhung der Freibeträge gescheitert war. Die Anhebung der Freibeträge auf ein zeitgemäßes Niveau ist auch eine langjährige Forderung von Haus & Grund. Darüber hinaus strebt Bayern aber auch eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer an: Jedes Bundesland soll Freibeträge, eventuell auch Steuersätze und sogar die Bewertung eigenständig regeln können. Dies ist nicht unproblematisch: Würde diese Forderung umgesetzt, könnten für ein Haus in Bayern und eine Eigentumswohnung in Düsseldorf, die demselben Eigentümer gehören, völlig unterschiedliche Regeln bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten. Eine Nachfolgeplanung würde dadurch nicht unbedingt erleichtert. Es stellen sich viele Folgefragen, zum Beispiel: Wie werden Erbfälle mit Vermögenswerten in mehreren Bundesländern behandelt? Soll das Recht am Wohnsitz des Erben oder des Erblassers Anwendung finden? Gilt dann unterschiedliches Erbschaftsteuer-Landesrecht für die Immobilie und die sonstigen Bestandteile der Erbschaft?

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Recht & GesetzHaus & Grund News

Bundesgerichtshof contra Landgericht Berlin

Wer Mietrückstände rechtzeitig ausgleicht, kann eine fristlose Kündigung abwenden. Eine ordentliche Kündigung bleibt jedoch bestehen. Daran hält der Bundesgerichtshof (BGH) unbeirrt fest, sehr zum Missfallen des Landgerichts Berlin II, das immer wieder eine andere Linie verfolgt. Die Schonfristregelung in § 569 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erlaubt Mietern, eine fristlose Kündigung durch nachträgliche Zahlung der Rückstände abzuwenden. Für ordentliche Kündigungen gilt dies nicht. Nach ständiger Rechtsprechung heilt die Nachzahlung von Mietrückständen nur die fristlose Kündigung, nicht aber die ordentliche (§ 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB). Dies hat der BGH mehrfach bestätigt, etwa mit seinen Urteilen vom 13. Oktober 2021 (VIII ZR 91/20), 5. Oktober 2022 (VIII ZR 307/21), 9. April 2025 (VIII ZR 145/24) und zuletzt am 23. Juli 2025 (VIII ZR 287/23). Er stellte klar: Die Schonfristregelung gilt ausschließlich für fristlose Kündigungen. Berliner SonderwegDas Landgericht Berlin II, konkret die Zivilkammer 66, hält trotz wiederholter Korrekturen aus Karlsruhe an der Auffassung fest, dass auch ordentliche Kündigungen durch Schonfristzahlungen hinfällig würden, etwa mit seinen Urteilen vom 31. März 2023 (66 S 149/22) und 1. Juli 2022 (66 S 200/21). In der jüngsten Sache verwies der BGH das Verfahren zwar zurück, allerdings nicht an die Kammer, die das ursprüngliche Urteil erlassen hatte, sondern an eine andere Kammer. Ein deutlicher Hinweis auf das mangelnde Vertrauen in die bisherige Spruchpraxis der besagten Kammer. Bemerkenswert ist zudem, dass die Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin II nicht nur bei der Schonfristregelung auffällig mieterfreundliche Positionen einnimmt. Auch in anderen Bereichen weicht sie wiederholt von der höchstrichterlichen Linie ab, etwa wenn sie die Eigenbedarfskündigungen eng auslegt oder Schönheitsreparaturklauseln mit großzügiger Hand zulasten der Vermieter kippt. In Summe entsteht das Bild einer Kammer, die im Zweifel eher den Mieter schützt, als das Gesetz konsequent anzuwenden. Politische DimensionIm Koalitionsvertrag 2025 ist ausdrücklich vorgesehen, die Schonfristregelung auch auf die ordentliche Kündigung auszuweiten. Allein dieser Hinweis zeigt, dass eine solche Wirkung nach geltendem Recht aktuell nicht besteht. Bis zu einer möglichen Gesetzesänderung bleibt es bei der klaren Linie des BGH. Haus & Grund setzt sich bei einer möglichen Reform dafür ein, dass insbesondere private Kleinvermieter nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. Viele sind auf regelmäßige Mietzahlungen angewiesen, sei es zur Altersvorsorge, zur Finanzierung laufender Kredite oder weil die Mieten einen wesentlichen Teil des Einkommens darstellen. Eine Ausweitung der Schonfrist darf diese Gruppe nicht übermäßig belasten. Folgen für den WohnungsmarktFraglich bleibt, ob Investoren bei Immobilien, deren Mietverhältnisse der Zuständigkeit der 66. Berliner Zivilkammer unterliegen, künftig einen Abschlag wegen erhöhter Mietausfallrisiken einkalkulieren sollten. Wenn sich ein Gericht beharrlich weigert, die höchstrichterliche Linie umzusetzen, mag das zwar für Mieter tröstlich sein, für Eigentümer aber kann es zur Wertminderung ihrer Immobilie führen. Deutschland braucht dringend (private) Investitionen in Wohnraum, und Vermieten muss wieder attraktiver werden. Eine Ausweitung der Schonfristregelung hätte zudem unerwünschte Nebenwirkungen: Je schwerer es für Vermieter wird, sich von finanziell belastenden Mietverhältnissen zu lösen, desto stärker rücken Bonität und Einkommen bei der Mieterauswahl in den Vordergrund. Gerade Wohnungssuchende mit geringerer finanzieller Ausstattung oder aus dem Niedriglohnsektor könnten dadurch zunehmend vom Mietmarkt verdrängt werden.

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