Interessante Urteile für Mieter und Eigentümer (Oktober)

Grundbuch – Kein Einsichtsrecht des Kaufinteressenten

Für einen Kaufinteressenten, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit ihm wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen, besteht nach einem neuen Beschluss des OLG München kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht.

Weder das Bundesdatenschutzgesetz noch die Datenschutzgesetze der Länder sind auf die Grundbucheinsicht anzuwenden, da insoweit die Regelungen in der Grundbuchordnung (GBO) vorrangig sind. Auch Art. 6 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) stellt keine Grundlage für die Weitergabe von Daten an Dritte dar.

Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse dargetan ist. Entscheidend ist i.d.R. das Vorbringen sachlicher Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.

Dementsprechend hat das Grundbuchamt in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren (KG, NJW-RR 2004, S. 1316).

In dem vom OLG München entschiedenen Fall bat der Kaufinteressent das Grundbuchamt um Mitteilung der Eigentümerkontaktdaten zu einem mit Adresse bezeichneten Haus, da er Interesse habe das Haus zu kaufen. Daraufhin teilte die Urkundsbeamtin mit, dass ein Kaufinteresse gem. § 12 GBO kein berechtigtes Interesse sei. Eine Auskunft über die Eigentümer eines Grundstücks könne dem Interessenten daher nicht gegeben werden.

Bei der Entscheidung seien die Belange des Interessenten gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, der ein informationelles Selbstbestimmungsrecht habe und der grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört werde. Denkbar sei nämlich, dass der Eigentümer seinerseits kein Interesse habe, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden z.B., weil er nicht verkaufen möchte. Ein berechtigtes Interesse sei daher nicht bzw. nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Interessenten hatte keinen Erfolg. Das OLG München wies darauf hin, dass nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung für Kaufinteressenten ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 GBO allenfalls nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer besteht.

Die Grundbucheinsicht darf nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zu erforschen. Kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht daher für einen Kaufinteressenten bzw. Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit dem Eigentümer wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen.

Selbst im nachbarlichen Verhältnis kann Grundbucheinsicht nur dann gewährt werden, wenn konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen sich ein Einsichtsinteresse ableitet.

Dementsprechend sah das OLG München keine Veranlassung hiervon abzuweichen und wies darauf hin, dass das Grundbuchamt bereits zutreffend ausgeführt hat, dass der Eigentümer möglicherweise gar kein Interesse daran hat, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden.

Im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung steht ihm die Befugnis zu, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.

OLG München, Beschluss v. 18.02.2026, 34 Wx 33/26, NJW 2026, S. 2338



Unpünktliche Mietzahlungen – Ordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung zulässig

Bei einer sehr unregelmäßigen Zahlung der Miete über einen Zeitraum von mehreren Monaten kommt es für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht darauf an, ob der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist und ob unpünktliche Zahlungen ihm einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bereiten. Dies hat das LG Itzehoe entschieden.

Der Vermieter kann das Mietverhältnis gem. § 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter stellt eine gravierende Pflichtverletzung dar, so dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar und eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein kann.

Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. zur Monatsmitte oder zum Monatsende) zahlen müsse (BGH, Urteil v. 01.06.2011, VIII ZR 91/10).

In dem vom LG Itzehoe entschiedenen Fall hatte der Mieter die Miete über einen Zeitraum von mehreren Monaten trotz Abmahnungen des Vermieters unregelmäßig gezahlt. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich, d.h. unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Nachdem der Mieter die Räumung der Wohnung verweigerte, erhob der Vermieter Räumungsklage. Amtsgericht und Landgericht bestätigen den Räumungsanspruch des Vermieters.

Den Einwand des Mieters, die Mieten seien doch letztlich vollständig bezahlt worden; außerdem sei der Vermieter vorliegend nicht in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen, ließen die Gerichte nicht gelten.

Die Kammer wies darauf hin, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Vermieters eigentlich gar keiner Abmahnung bedurft hätte. Den Abmahnungen des Vermieters kommt hier aber insoweit Bedeutung zu, als ihre Missachtung der Vertragsverletzung des Mieters das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.

Durch den Ausspruch einer Abmahnung hat der Vermieter verdeutlicht, dass er auch ein zunächst leichter erscheinendes Fehlverhalten, d.h. auch kurze Überschreitungen der Fälligkeit nicht mehr dulden wird.

Nachdem auch die Abmahnungen den Mieter nicht zu einer pünktlichen Zahlungsweise bewegen konnten, war die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar.

LG Itzehoe, Beschluss v. 20.05.2025, 9 S 47/24, ZMR 2026, S. 631

HAUS + GRUND MÜNCHEN – Interessante Urteile für Mieter und Eigentümer

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