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Recht Balkonkraftwerk

Gestattung nur bei Nachweis von Versicherung

veröffentlicht am: 21.08.2025

Die Gestattung der Anbringung eines außen an der Balkonbrüstung befestigten Balkonkraftwerks ist dem Vermieter nach einem neuen Urteil des AG Köln nur bei Absicherung durch eine Versicherung und einer Sicherheitsleistung zumutbar.

 

Bauliche Veränderungen der Mietsache bedürfen grundsätzlich der ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat ein Mieter nur bei den im Gesetz aufgezählten privilegierten Maßnahmen.

 

Nach der Neufassung des § 554 BGB kann der Mieter die Erlaubnis verlangen für Veränderungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen z.B. für den Bau einer Rampe; ferner zu Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (z.B. Stromanschluss in der Tiefgarage; Wallbox) sowie zu Maßnahmen, die dem Einbruchschutz dienen (z.B. Nachrüstung von Türen oder Fenstern mit sog. Pilzkopfbeschlägen, absperrbaren Griffen, einbruchshemmenden Glas u. Ä. Ferner zu Maßnahmen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte („Balkonkraftwerke“) dienen.

 

In dem vom AG Köln entschiedenen Fall hatte die Mieterin an der Außenseite des Balkons ein Balkonkraftwerk (2 Solarpanele) angebracht, ohne vorher eine Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Deshalb verlangte die Vermieterin Entfernung der Solaranlage mit der Begründung, dass kein Anspruch auf Genehmigung der Anbringung bestehe. Zumindest sei die fachgerechte Installation darzulegen und nachzuweisen, was nicht geschehen sei. Auch sei ihr diese Anlage nur zumutbar bei Sicherheitsleistung und Nachweis einer Versicherung durch die Mieterin.

 

Das AG Köln verurteilte die Mieterin zur Beseitigung der Solaranlage. Zwar besteht nach dem neuen § 554 Abs. 1 S. 1 BGB, der seit dem 17.10.2024 gilt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Montage von Steckersolargeräten. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Vermieter dies nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht zugemutet werden kann. Letzteres sei vorliegend der Fall. Die Solarpanelen sind außen deutlich sichtbar an der Balkonbrüstung angebracht, sodass wegen des damit verbundenen hohen Schadenrisikos bei Unwetter der Vermieterin die Genehmigung der Anbringung nur bei entsprechender Absicherung durch eine Versicherung und einer Sicherheitsleistung zumutbar ist. Nur so können Haftungsrisiken durch Verletzung Dritter, Schäden am Haus oder Gegenständen Dritter ausreichend abgesichert werden. Dies hat die Mieterin jedoch nicht konkret angeboten.

  

Gegenüber diesem nicht abgesicherten Haftungsrisiko muss der Anspruch der Mieterin auch unter Berücksichtigung von Umweltschutzgedanken und Energiekosten zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als die Mieterin noch nicht einmal die fachgerechte Anbringung und die technischen Einzelheiten der Solaranlage einschließlich deren Anbringung auch nur annähernd konkret vorgetragen hat. Auch insofern ist der Vermieterin ohne nähere Kenntnis der fachgerechten Anbringung und technischen Ausstattung im Hinblick auf mögliche Gefahren und Risiken eine Genehmigung nicht zuzumuten (AG Köln, Urteil v. 13.12.2024, 208 C 460/23, ZMR 2025, S. 517).


Bildquelle(n): photo by Franz26 on pixabay