Neueste Meldungen

OutdoorSonnenschutz mit System

Schatten nach Maß

Ein Sommertag im eigenen Garten: Die Kleinen spielen im Sand, die größeren Kinder planschen im Pool. Gemütliche Liegestühle laden zum Entspannen ein, der Gartentisch ist liebevoll gedeckt – doch mit der Mittagssonne wird es zu heiß. Der Wunsch nach Schatten ist da, aber die Gelenkarmmarkise an der Hausfassade reicht nicht bis zur gewünschten Stelle. In solchen Momenten zeigt sich, wie wertvoll eine freistehende Markise sein kann. Denn sie lässt sich genau dort platzieren, wo der Schatten wirklich gebraucht wird. Ein sogenannter Universal-Tragrahmen neuer Systeme ermöglicht es, verschiedenste Markisenmodelle auch mitten im Garten oder am Rand eines Pools aufzustellen. Sie sind flexibel planbar, es lassen sich einseitig, beispielsweise vor wenig tragfähigen Wänden, oder freistehend beidseitig mit Gelenkarm- oder Pergolamarkisen oder Glasdächern bestücken. Wenn möglich, wird der Tragrahmen am Standort mit einem soliden, tiefen Betonfundament im Boden verankert. Falls das Verlegen eines Fundaments am Aufstellort nicht möglich ist, bieten sich befüllbare Beschwerungskästen als Alternative an. Damit lassen sich Markisen auch zum Beispiel auf Terrassen mit empfindlichen Oberflächen, die man nicht beschädigen möchte, oder auf statisch belastbaren Dachterrassen aufstellen. Im Netz finden Interessierte mehr zu den Möglichkeiten der flexiblen Montage und zu passenden Modellen. Die Beschwerungskästen erfüllen dabei gleich zwei Zwecke: Mit Betonplatten aus dem Baumarkt befüllt, sorgen sie für die nötige Standfestigkeit. Gleichzeitig bieten sie formschön verkleidet mit einer Sitzauflage aus Naturholz zusätzliche Sitzgelegenheiten, die sich harmonisch ins Gartenbild einfügen. Wichtig: Die Installation eines Tragrahmens ist mit Aufwand verbunden und sollte in jedem Fall durch einen Fachbetrieb erfolgen. Und falls der Standort der Markise nachträglich verändert werden soll, ist ebenfalls der Markisenfachbetrieb gefragt. Damit ist sichergestellt, dass alle Anforderungen an Statik und Windsicherheit zuverlässig erfüllt sind.

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TIPPDachbegrünung

Mit Photovoltaik Nutzen schaffen

Dächer sind viel mehr als eine Schutzschicht fürs Haus. Zugleich verbergen sich hier wertvolle, oft ungenutzte Flächen mit großem Potenzial. Mit einer Dachbegrünung und einer Photovoltaikanlage (PV) zur umweltfreundlichen Stromgewinnung wird aus dem Schutzdach ein Nutzdach. Das hilft nicht nur beim Energiesparen, sondern leistet einen Beitrag zum Klimaschutz, verbessert die Wohnqualität und steigert den Wert des Zuhauses. Denn was auf großen Gebäuden wie Schulen oder Industriehallen längst Standard ist, lässt sich ebenso auf dem Eigenheim verwirklichen. Vor allem Flachdächer eignen sich hervorragend für eine Begrünung. Das bringt gleich mehrere Vorteile mit sich: Pflanzen auf dem Dach binden Feinstaub, speichern Regenwasser und kühlen die Umgebungsluft – gerade in dicht bebauten Städten ein wichtiges Mittel gegen Überhitzung. „Eine Dachbegrünung trägt dazu bei, das Mikroklima vor Ort zu verbessern und schafft gleichzeitig neue Lebensräume für Vögel und Insekten", sagt Jelena Glavina von einem der führenden Dachsystem-Hersteller. Dabei können Hauseigentümer je nach Wunsch und der baulichen Situation zwischen einer extensiven, pflegeleichten Begrünung, einer einfachintensiven Begrünung oder sogar einem nutzbaren Dachgarten mit Sitzbereichen wählen. Neben der Begrünung gewinnt insbesondere die Nutzung der Dachfläche für die umweltfreundliche Stromerzeugung mit Sonnenkraft stark an Bedeutung. Laut Statistischem Bundesamt waren im März 2025 hierzulande gut 4,2 Millionen Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von insgesamt rund 98.300 Megawatt installiert. Damit nahm die Zahl der Anlagen gegenüber dem Vorjahresmonat um 23,7 Prozent zu. Eine Photovoltaikanlage macht es möglich, einen Teil des eigenen Energiebedarfs direkt vor Ort zu decken – autark, umweltfreundlich und auf lange Sicht kostensparend. In Kombination mit einem Batteriespeicher steht der erzeugte Strom auch in den Abendstunden zur Verfügung, was die Quote der Eigennutzung weiter erhöht. Wer sein Dach nachhaltig nutzen möchte, kann also gleich doppelt profitieren – ökologisch ebenso wie ökonomisch.

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RechtHärteklausel

Ärztliches Fachgutachten nicht zwingend erforderlich

Der Mieter von Wohnraum ist bei einer Kündigung durch den Vermieter - abgesehen von wenigen Ausnahmefällen - in doppelter Hinsicht geschützt. Zum einen dadurch, dass der Vermieter grundsätzlich nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses d.h. eines gesetzlichen Kündigungsgrundes z.B. Eigenbedarf kündigen kann; und zum anderen durch die Sozialklausel des § 574 BGB, wonach der Mieter selbst dann, wenn der Vermieter das berechtigte Interesse dargelegt und bewiesen hat, unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann. Nach § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (Härteklausel, § 574 Abs. 1 BGB). Dabei stellt nach der Rechtsprechung des BGH weder ein hohes Alter noch eine lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden Verwurzelung im bisherigen Umfeld ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen eines Wohnungswechsels grundsätzlich keine Härte dar. Der Annahme, das hohe Lebensalter des Mieters gebiete auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters i.d.R. eine Fortsetzung des Mietverhältnisses, liegt eine unzulässige Kategorisierung der abzuwägenden Interessen der Mietparteien zugrunde (BGH, Urteile v. 03.02.2021, VIII ZR 68/19, WuM 2021, S. 257 und v. 15.03.2022, VIII ZR 81/20. Auch bei hohem Alter und langer Mietdauer muss sich der Mieter um angemessenen Ersatzwohnraum bemühen. Erst wenn zu diesen Umständen Erkrankungen hinzukommen, aufgrund derer beim Mieter im Fall des Herauslösens aus seiner näheren Umgebung eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands zu erwarten ist, kann dies in der Gesamtschau zu einer Härte führen (BGH, Urteil v. 22.05.2019, VIII ZR 180/18, WuM 2019, S. 386). Dem Mieter obliegt es, die konkreten Umstände darzulegen und zu beweisen. In einem neuen Urteil hat der BGH zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Mieters Stellung genommen. In dem zu entscheidenden Fall hat der Mieter der Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs unter Vorlage einer „Stellungnahme über Psychiatrie“ seines - sich als Psychoanalytiker bezeichnenden - Behandlers widersprochen. Dieser bescheinigte dem Mieter eine akute Depression und emotionale Instabilität, verbunden mit Existenzängsten, die ihn zeitweise arbeitsunfähig machten. Ein Umzug führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes. Die Vorinstanzen Amtsgericht und Landgericht bestätigten den vorgetragenen Eigenbedarf des Vermieters. Den dagegen erhobenen Härteeinwand des Mieters aus gesundheitlichen Gründen lehnten die Vorinstanzen ab, weil der Mieter kein fachärztliches Attest, sondern lediglich die Stellungnahme eines „Psychoanalytikers“ eingereicht hat. Der BGH widersprach dieser Auffassung: Der erforderliche hinreichend substanziierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte kann insbesondere - muss aber nicht stets - durch Vorlage eines fachärztlichen Attests untermauert werden. Zwar gewährleistet das Attest eines Facharztes eine fachliche Qualifikation der Diagnose in besonderer Weise, jedoch kann die hinreichende Substanziierung des Vortrags des Mieters nicht generell von der Vorlage eines solchen Attestes abhängig gemacht werden. Eine vom Mieter vorgelegte Stellungnahme kann daher nicht schon allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie nicht von einem Facharzt stammt. Entscheidend sind die konkreten Umstände insbesondere der konkrete Inhalt des vom Mieter vorgelegten Attests (BGH, Urteil v. 16.04.2025, VIII ZR 270/22, GE 2025, S. 540).

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RechtTod des Vermieters

Mieter kann keinen Erbschein verlangen

Beim Tod des Vermieters ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen. Dies hat das LG Essen entschieden. Beim Tod des Vermieters wird das Mietverhältnisses mit dem bzw. den Erben fortgesetzt. Der oder die Erben übernehmen als Gesamtrechtsnachfolger alle Rechte des Erblassers aus dem Mietvertrag; sie treten aber auch in alle Pflichten ein, die der Mietvertrag dem Vermieter auferlegt. Ein Rechtsanspruch der Erben auf den Abschluss eines neuen Mietvertrags besteht daher nicht. Ferner haben weder die Erben des Vermieters noch der Mieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. In einem vor dem LG Essen zwischen dem Rechtsnachfolger des Vermieters und den Mietern geführten Räumungsrechtsstreit wies das Gericht darauf hin, dass Mieter beim Tod des Vermieters zur Hinterlegung der Miete z.B. beim Amtsgericht berechtigt sind, wenn ihnen der neue Vermieter nicht bekannt ist. Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat auch die Möglichkeit diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen. Legt der Erbe (neuer Vermieter) z.B. ein eröffnetes öffentliches Testament vor, ist dies i.d.R. als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen. Eine Hinterlegung der Miete seitens des Mieters wirkt dann nicht mehr schuldbefreiend. Allerdings ist eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs treuwidrig, wenn der Mieter zwar wegen des vorgelegten Testaments nicht mehr hinterlegen durfte, er aber stets deutlich machte, dass die Zahlung zur Begleichung der Mieten verwendet werden und dem Berechtigten, dem neuen Vermieter zustehen soll; und er zudem den Verzicht auf eine Rückerstattung erklärt hat (LG Essen, Urteil v. 24.10.2024, 10 S 93/24, ZMR 2025, S. 604).

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RechtMieterhöhung wegen energetischer Sanierung

Tatsächlicher Energieverbrauch nicht maßgeblich

Der Vermieter kann gem. § 555b Nr. 1 BGB wegen einer energetischen Modernisie-rung eine Mieterhöhung verlangen, wenn nach dem Abschluss der zu Modernisie-rungszwecken vorgenommenen Arbeiten zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung eine (allein) durch die erfolgte bauliche Veränderung hervorgerufene messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten ist. Dies hat das Gericht im Streitfalle unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten ggfs. mit sachverständiger Hilfe zu beurteilen. Dabei kann auch auf anerkannte Pauschalwerte zurückgegriffen werden. Dies hat der BGH in einem aktuellen Urteil entschieden. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ließ die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses anstelle der in den Wohnungen vorhandenen Einzelöfen eine Gaszentralheizung einschließlich zentraler Warmwasseraufbereitung einbauen und verlangte anschließend eine darauf gestützte Mieterhöhung. Den Einwand der Mieterin, die Vermieterin habe nicht nachgewiesen, dass durch die Maßnahme tatsächlich Endenergie eingespart werde, ließ der BGH nicht gelten. Hierfür ist nämlich nicht ein Vergleich der Energieverbräuche vor und nach der Maßnahme entscheidend. Bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme zu einer nachhaltigen Einsparung von Endenergie führt, kommt es nicht darauf an, ob der tatsächliche Energieverbrauch in den Jahren nach der Maßnahme sinkt. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von vielen Faktoren ab u.a. von Witterung und Nutzerverhalten, so dass der Vermieter nur schwer absehen könnte, ob er die Kosten einer Maßnahme durch eine Mieterhöhung zumindest teilweise auf den Mieter umlegen kann. Maßgeblich und entscheidend ist vielmehr, ob die bauliche Veränderung zum Zeitpunkt der Mieterhöhung eine messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie erwarten lässt. Eine solche Prognose kann auf gutachterlichen Einschätzungen oder anerkannten Pauschalwerten basieren. Anerkannte Pauschalwerte finden sich etwa in der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohnungsbau vom 08.10.2020 (BAnz AT 04.12.2020 B1; BGH, Urteil v. 26.03.2025, VIII ZR 283/23, NZM 2025, S. 521).

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RechtBalkonkraftwerk

Gestattung nur bei Nachweis von Versicherung

Die Gestattung der Anbringung eines außen an der Balkonbrüstung befestigten Balkonkraftwerks ist dem Vermieter nach einem neuen Urteil des AG Köln nur bei Absicherung durch eine Versicherung und einer Sicherheitsleistung zumutbar. Bauliche Veränderungen der Mietsache bedürfen grundsätzlich der ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat ein Mieter nur bei den im Gesetz aufgezählten privilegierten Maßnahmen. Nach der Neufassung des § 554 BGB kann der Mieter die Erlaubnis verlangen für Veränderungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen z.B. für den Bau einer Rampe; ferner zu Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (z.B. Stromanschluss in der Tiefgarage; Wallbox) sowie zu Maßnahmen, die dem Einbruchschutz dienen (z.B. Nachrüstung von Türen oder Fenstern mit sog. Pilzkopfbeschlägen, absperrbaren Griffen, einbruchshemmenden Glas u. Ä. Ferner zu Maßnahmen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte („Balkonkraftwerke“) dienen. In dem vom AG Köln entschiedenen Fall hatte die Mieterin an der Außenseite des Balkons ein Balkonkraftwerk (2 Solarpanele) angebracht, ohne vorher eine Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Deshalb verlangte die Vermieterin Entfernung der Solaranlage mit der Begründung, dass kein Anspruch auf Genehmigung der Anbringung bestehe. Zumindest sei die fachgerechte Installation darzulegen und nachzuweisen, was nicht geschehen sei. Auch sei ihr diese Anlage nur zumutbar bei Sicherheitsleistung und Nachweis einer Versicherung durch die Mieterin. Das AG Köln verurteilte die Mieterin zur Beseitigung der Solaranlage. Zwar besteht nach dem neuen § 554 Abs. 1 S. 1 BGB, der seit dem 17.10.2024 gilt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Montage von Steckersolargeräten. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Vermieter dies nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht zugemutet werden kann. Letzteres sei vorliegend der Fall. Die Solarpanelen sind außen deutlich sichtbar an der Balkonbrüstung angebracht, sodass wegen des damit verbundenen hohen Schadenrisikos bei Unwetter der Vermieterin die Genehmigung der Anbringung nur bei entsprechender Absicherung durch eine Versicherung und einer Sicherheitsleistung zumutbar ist. Nur so können Haftungsrisiken durch Verletzung Dritter, Schäden am Haus oder Gegenständen Dritter ausreichend abgesichert werden. Dies hat die Mieterin jedoch nicht konkret angeboten. Gegenüber diesem nicht abgesicherten Haftungsrisiko muss der Anspruch der Mieterin auch unter Berücksichtigung von Umweltschutzgedanken und Energiekosten zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als die Mieterin noch nicht einmal die fachgerechte Anbringung und die technischen Einzelheiten der Solaranlage einschließlich deren Anbringung auch nur annähernd konkret vorgetragen hat. Auch insofern ist der Vermieterin ohne nähere Kenntnis der fachgerechten Anbringung und technischen Ausstattung im Hinblick auf mögliche Gefahren und Risiken eine Genehmigung nicht zuzumuten (AG Köln, Urteil v. 13.12.2024, 208 C 460/23, ZMR 2025, S. 517).

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RechtVeröffentlichung ungenehmigter Fotos

Schadensersatzanspruch des Mieters?

Ein immaterieller Schaden des Mieters wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung aufgrund von Fotos der Wohnung, die ohne Einwilligung des Mieters aufgenommen und im Internet veröffentlicht wurden, liegt nach einem Urteil des LG Stuttgart erst dann vor, wenn über den Verstoß hinaus ein tatsächlicher, wenn auch nur kurzzeitiger Kontrollverlust des Mieters über seine personenbezogenen Daten eingetreten ist. Fotografien der Wohnung darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters nur anfertigen, wenn dies zur Beseitigung von Schäden oder zur Beweissicherung erforderlich ist (Schmidt-Futterer § 535 Rn 186). Im Übrigen ist der Vermieter ohne Erlaubnis des Mieters nicht berechtigt, in der Wohnung zu fotografieren, um deren Zustand festzuhalten (so z.B. AG Düsseldorf, Urteil v. 24.06.1998, 25 C 4068/98, NZM 1998, S. 912). Der Vermieter hat auch keinen Anspruch darauf, nach der Kündigung des Mietvertrags die noch bewohnte Wohnung zum Zwecke des Anfertigens von Fotos zu betreten und zu besichtigen. Das Anfertigen von Lichtbildern der noch bewohnten Mieträume, die der Vermieter bzw. Makler dann einer unbestimmten Vielzahl unbekannter Dritter zugänglich machen will, stellt einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre des Mieters dar, den dieser nicht hinnehmen muss (LG Frankenthal, Urteil v. 30.09.2009, 2 S 218/09, WuM 2012, S 141). In dem vom LG Stuttgart entschiedenen Fall beabsichtigte die Vermieterin, ihre Wohnung zu verkaufen und vereinbarte mit ihren Mietern einen Besichtigungstermin, bei dem sie Fotos der Wohnung anfertigte, die auch private Einrichtungsgegenstände der Mieter zeigten und veröffentlichte die Fotos im Rahmen einer Verkaufsanzeige im Internet. Die Mieter verlangten Entfernung der Fotos aus dem Internet und je 2.500 € Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Persönlichkeits-rechte sowie Ersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Vermieterin hat zwar gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstoßen, weil die Veröffentlichung der Fotos ohne Einwilligung der Mieter erfolgte. Dadurch ist den Mietern ein ideeller Schaden entstanden, den das Gericht allerdings auf lediglich 100 € schätzte. Allein ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen. Dazu müsste ein zusätzlicher konkreter Schaden entstanden sein. Ein solcher Schaden kann auch in einem – wenn auch nur vorübergehendem - Kontrollverlust über persönliche Daten liegen, ohne dass es zusätzlicher negativer Auswirkungen bedarf. Im vorliegenden Fall lag der immaterielle Schaden darin, dass die Mieter durch die Veröffentlichung der Fotos ohne ihre Zustimmung die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zumindest kurzzeitig verloren haben. Weitere Auswirkungen darüber hinaus waren nicht erkennbar. Daher hielt das Gericht eine Entschädigung von je 100 € für angemessen, aber auch ausreichend. Zwar waren die Bilder im Internet zugänglich, konnten jedoch nur von einem begrenzten Personenkreis als Aufnahmen der Wohnung der Mieter erkannt werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB (unerlaubte Handlung) besteht nicht, da die Schwelle für eine Persönlichkeitsverletzung, die eine Entschädigung rechtfertigen würde, nicht erreicht wurde. Ob ein solcher schwerwiegender Eingriff vorliegt, muss immer im Einzelfall entschieden werden. Vorliegend hat das Gericht keinen ausreichenden Anlass hierfür gesehen (LG Stuttgart, Urteil v. 24.03.2025, 4 S 159/24, GE 2025, S. 590).

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TIPPSonnenschutz

Schatten nach Maß mit System

Ein Sommertag im eigenen Garten: Die Kleinen spielen im Sand, die größeren Kinder planschen im Pool. Gemütliche Liegestühle laden zum Entspannen ein, der Gartentisch ist liebevoll gedeckt – doch mit der Mittagssonne wird es zu heiß. Der Wunsch nach Schatten ist da, aber die Gelenkarmmarkise an der Hausfassade reicht nicht bis zur gewünschten Stelle. In solchen Momenten zeigt sich, wie wertvoll eine freistehende Markise sein kann. Denn sie lässt sich genau dort platzieren, wo der Schatten wirklich gebraucht wird. Ein sogenannter Universal-Tragrahmen neuer Systeme ermöglicht es, verschiedenste Markisenmodelle auch mitten im Garten oder am Rand eines Pools aufzustellen. Sie sind flexibel planbar, es lassen sich einseitig, beispielsweise vor wenig tragfähigen Wänden, oder freistehend beidseitig mit Gelenkarm- oder Pergolamarkisen oder Glasdächern bestücken. Wenn möglich, wird der Tragrahmen am Standort mit einem soliden, tiefen Betonfundament im Boden verankert. Falls das Verlegen eines Fundaments am Aufstellort nicht möglich ist, bieten sich befüllbare Beschwerungskästen als Alternative an. Damit lassen sich Markisen auch zum Beispiel auf Terrassen mit empfindlichen Oberflächen, die man nicht beschädigen möchte, oder auf statisch belastbaren Dachterrassen aufstellen. Im Netz finden Interessierte mehr zu den Möglichkeiten der flexiblen Montage und zu passenden Modellen.

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Expertentipp des VPBVor dem Grundstückkauf

Baugrundgutachten erstellen

Wer einen Hausbauvertrag schließt, sollte den Baugrund kennen. Denn Voraussetzung für den „Festpreis“ eines Schlüsselfertiganbieters ist fast immer, dass bestimmte Kalkulationsannahmen eintreffen. Diese gehen in der Regel von einer Bodenbeschaffenheit aus, die keine Mehrkosten erforderlich macht. „Das ist aber oft nicht der Fall“, warnt Marc Ellinger, Bausachverständiger im Verband Privater Bauherren (VPB). Bei drückendem Grundwasser oder Hanglage mit Felsanteilen etwa stehen schnell erhebliche Mehrkosten an. „Wer hier kein Risiko eingehen will“, so Ellinger, „sollte schon vor dem Erwerb des Grundstücks ein Baugrundgutachten erstellen lassen." Ein Baugrundgutachten ist ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung auf einem Baugrundstück. Es macht sehr präzise Aussagen über den Bodenaufbau an den zumeist punktuellen Untersuchungsstellen, die dann für das Baufenster hochgerechnet werden. „Üblicherweise wird an zwei bis drei Punkten im Bereich des späteren Bauwerks die Festigkeit und Tragfähigkeit des Baugrundaufbaus geprüft und der Bodenaufbau untersucht“, erläutert VPB-Experte Ellinger. „Auf Basis dieser Ergebnisse werden im Baugrundgutachten Gründungsempfehlungen gegeben. Der Gutachter zeigt dabei üblicherweise verschiedene Varianten auf, wie die Fundamente oder die Bodenplatte ausgeführt werden sollen.“ Darüber hinaus ergeben sich aus den Untersuchungen Ergebnisse zur Wassersituation im Boden. Diese werden benötigt, um die für den jeweiligen Bauort erforderlichen Mindestanforderungen für die zu treffenden Feuchteschutzmaßnahmen zu definieren. „Eine ‚falsche‘ Bodenbeschaffenheit gibt es nicht“, weiß Ellinger. Am besten sei es jedoch, wenn die Bauherren vor der Entscheidung zum Grundstückskauf darüber Bescheid wissen. „Denn sowohl Bodenart als auch Festigkeit, Setzungsverhalten, Zusammendrückbarkeit oder auch gänzlich unterschiedliche Baugrundeigenschaften, die manchmal auch kleinräumig auftreten, können das Bauen problematisch und teuer machen.“ Wer die Basis für sein künftiges Haus kennt, kann mithilfe eines unabhängigen Bausachverständigen, etwa denen aus dem Netzwerk des VPB, auch die richtigen Entscheidungen für den Bau treffen. „So kann es Sinn machen, entgegen bisheriger Absicht einen Keller zu bauen“, sagt Ellinger. „Das gilt etwa, wenn ohnehin tief gegraben werden muss, um tragfähige Böden zu erreichen.“ Die dann sehr große Baugrube gegen viel Geld mit teuer zugekauftem Erdmaterial auffüllen? „Ein Keller ist oft die bloß geringfügig teurere Variante“, so VPB-Experte Ellinger, „durch die das Gebäude einen erhöhten Nutzwert und damit auch Mehrwert erhält.“ www.vpb.de

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TIPPBrandschutz

Bei der Planung detailliert prüfen

Ein Feuer im Haus kann tödlich enden. Laut Statistischem Bundesamt kamen 2022 in Deutschland 373 Personen durch Exposition von Rauch, Feuer und Flammen ums Leben. Selbst wenn es nicht zum Schlimmsten kommt, hat ein Brand meist hohe Kosten zur Folge. Bei Feuerschäden nehmen die Versicherungsleistungen zu. Rund 10.000 Euro waren es in den vergangenen Jahren durchschnittlich. Brandschutz beginnt bereits bei der Planung. Und die Haftung beim Brandschutz tragen grundsätzlich die Hausbesitzer. „Deshalb sollten diese im Zweifel einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen“, rät Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren e.V. (VPB). „Der klärt, was zu veranlassen ist und wo gegebenenfalls nachgerüstet werden muss.“ Einen Überblick über die wichtigsten Aspekte gibt der VPB-Ratgeber Brandschutz. Die einzelnen Bundesländer haben den Brandschutz in ihren jeweiligen Landesbauordnungen geregelt – zum Teil recht unterschiedlich. Grundsätzlich muss bei allen Bauwerken der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden. Auch Zufahrtswege für Rettungsfahrzeuge sind gesetzlich vorgeschrieben. Entspricht der Neubau allen Gesetzen und werden nur zugelassene Baumaterialien verwendet? Hierfür gilt es, Bauverträge sorgfältig zu prüfen. „Vor allem Bauherren, die mit Bauträgern und Schlüsselfertig-Anbietern bauen, sollten die Pläne und Baubeschreibungen vor Vertragsabschluss von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen“, empfiehlt Freitag. „So können sie böse Überraschungen vermeiden – und das nicht nur beim Thema Brandschutz.“ Es liegt im eigenen Interesse von Hausbesitzern und Wohnungseigentümern, über Brandschutz und Rettungswege nachzudenken. Selbst wenn die Bauordnung im Detail nichts Genaues vorschreibt: Wie kommt die Familie, wenn das Treppenhaus brennt, aus dem Dachgeschoss oder dem Keller ins Freie? „Der zweite Rettungsweg gehört zur seriösen Planung und ist für jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen vorgeschrieben“, so Freitag. „Fehlt er, ist das ein Planungsfehler.“ Umsichtige Bauherren überprüfen mit einem unabhängigen Sachverständigen etwa, wie sie aus dem Spitzboden oder dem Keller im Brandfall flüchten können. Da steckt der Teufel im baulichen Detail: Sind die Kellerschächte für die Flucht groß genug? Lassen die Abdeckgitter sich von innen öffnen? Einbruchschutzmaßnahmen werden beim Brand schnell zur tödlichen Falle. Und: Über welche Wege retten sich Rollstuhlfahrer im Brandfall ins Freie? All diese Details sollten Bauherren und Hausbesitzer rechtzeitig bedenken.

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TIPPStaudenpracht im eigenen Garten

Ideen für immerblühende Beete

Stauden sind die unermüdlichen Stars im Garten – sie blühen Jahr für Jahr, sorgen für Struktur und bringen mit ihrer Vielfalt an Farben, Formen und Texturen Leben in jedes Beet. Doch wie gelingt es, Staudenbeete so zu gestalten, dass sie das ganze Jahr über attraktiv bleiben? Wie kombiniert man verschiedene Pflanzen harmonisch, und welche Arten sind besonders pflegeleicht? In Stauden im Garten zeigen die renommierten Gartenexperten Folko Kullmann, Bettina Rehm-Wolters und Markus Zeiler, wie mit sorgfältig ausgewählten Stauden eindrucksvolle, lebendige Gartenbilder entstehen, die sich mühelos mit Rosen, Gehölzen, Sommerblumen oder Kräutern kombinieren lassen.

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Heim & GartenGanzjährige Alleskönner

Moderne Rollladentechnik

Bei Rollläden denken die meisten Menschen an die praktischen Schattenspender bei Sommerhitze. Moderne Rollladentechnik kann aber auch gerade beim Energiesparen in der kalten Jahreszeit ein entscheidender Faktor sein, denn zwischen Fenster und Rollladen bildet sich eine isolierende Luftschicht. Rollläden bieten Vorteile das ganze Jahr über. Rollläden als umweltfreundliche Alternative zu Klimaanlagen Im Sommer schützen Rollläden das Haus vor Überhitzung und steigern damit die Wohnqualität. Die Sonnenstrahlen treffen zuerst auf den Sonnenschutz, der einen großen Teil der Strahlen absorbiert beziehungsweise reflektiert. Aufwendige Klimatechnik mit ihren hohen laufenden Betriebskosten lässt sich dank Rollläden vermeiden. Eine Klimaanlage zählt zudem zu den großen Stromfressern und ist somit alles andere als klimafreundlich.

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OutdoorDer Glaspavillon

Im eigenen Garten

Ein Pavillon schafft gute Voraussetzungen, um den Garten zu genießen. Je nach Bedarf spendet der Platz den gewünschten Schatten an warmen Tagen oder schützt vor einem plötzlichen Regenschauer. So können Gartenbewohner noch mehr entspannte Zeit im Freien verbringen, die Gartenzeit verlängert sich deutlich auch in die Vor- und Nachsaison hinein. Hilfreich dabei sind Lösungen, um unabhängig vom aktuellen Wetter für eine jederzeit angenehme Klimatisierung und Belüftung des Zweitwohnsitzes im Grünen so sorgen. Flexible Öffnungsmöglichkeiten und eine durchdachte Belüftung tragen dazu bei, dass das Klima im Inneren des Pavillons stets angenehm bleibt. Ein Hitzestau an sonnigen Tagen lässt sich auf diese Weise einfach und effektiv verhindern. Eine runde Sache im wahrsten Sinn des Wortes ist beispielsweise ein drehbarer Glaspavillon. Die zwei Halbschalen lassen sich bei den Pavillons moderner Hersteller stufenlos mit- oder gegeneinander verschieben. Dadurch sind diese Pavillons komplett um 360 Grad drehbar und können außerdem je nach Wetterlage geöffnet oder geschlossen werden. Bei Sonne bleibt der geöffnete Bereich angenehm belüftet, während an windigen Tagen die Halbschalen als Windschutz dienen. Diese Flexibilität sorgt dafür, dass eine ganzjährige Nutzung für viele entspannte Stunden ermöglicht wird – im Sommer luftig, im Winter gut geschützt. Eine Besonderheit ist auch der thermodynamische Windradlüfter im Dachbereich. Dieser sorgt für eine kontinuierliche Luftzirkulation, indem er die warme Luft nach außen ableitet und frische Luft ins Innere strömen lässt. Dadurch bleibt die Temperatur im Pavillon angenehm.

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RechtInteressante Urteile

Für Mieter und Eigentümer

Brandschaden durch Lithium-Ionen-Akku: Wann liegt Fahrlässigkeit vor?Der Mieter haftet für einen Brandschaden, der beim Laden von 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus mit einem herstellerfremden Ladegerät auf einem Holzregal entstanden ist. Dies hat das KG Berlin entschieden. Moderne Lithium-Ionen-Akkus, die zunehmend in Elektrofahrzeugen, Handys, Werkzeugen, Computer etc. verbaut sind, können unter bestimmten Umständen beim Aufladen brennen oder explodieren und hohe Schäden verursachen. Die Rechtslage insbes. die damit zusammenhängenden Haftungsfragen sind bisher nicht geklärt. In dem vom KG Berlin entschiedenen Fall hat der Mieter für seinen Gewerbebetrieb sechs 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal mit einem herstellerfremden Ladegerät aufgeladen. Die durch den Ladevorgang in Brand geratenen Akkus verursachten einen Schaden von € 70.000,00, den die Gebäudeversicherung gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters aus übergegangenem Recht eingeklagt hat. Das KG Berlin gab der Klage statt. Die Beklagten begründeten ihre Berufung zum KG damit, dass die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht überschritten worden seien, weil das Aufladen von Akkus eine Handlung des täglichen Lebens darstellt. Dem folgte das KG Berlin nicht. Das Laden von sechs 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal sei ein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und könne nicht mit dem durchaus sozialadäquaten Aufladen von Tablets und Mobiltelefonen auf Schreibtischen verglichen werden, bei dem grundsätzlich kein fahrlässiges Verhalten zu sehen ist. Vorliegend hätte die Mieterin zudem als Arbeitgeberin ein Konzept zur Gefahrvermeidung erarbeiten müssen. Aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände ist von einem fahrlässigen Verhalten der Mieterin auszugehen, das zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet (KG Berlin, Beschluss v. 11.01.2024, 8 U 24/22, GE 2024, S. 347). E-Bike – Mieter haftet für Brandschaden durch AkkuEntsteht beim erstmaligen Aufladen eines Akkus für ein gebraucht gekauftes E-Bike ein Brand, ist der Halter nach einem Urteil des LG Lübeck gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Akku nicht ausgebaut war und der Ladevorgang nicht überwacht wurde. Ein E-Bike ist nach Auffassung des Gerichts ein Kfz i.S.v. § 1 StVG. Nach § 7 StVG ist derjenige, der ein Kfz hält, verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den ein anderer durch den Betrieb dieses Kfz erleidet. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. In dem vom LG Lübeck entschiedenen Fall hatte der Mieter in einer Halle, in der er einen Handel u.a. mit gebrauchten E-Bikes betreibt, den fest eingebauten Akku eines gebraucht erworbenen E-Bikes über Nacht aufgeladen. Dabei entstand ein Brand, durch den das E-Bike und weitere sich in der Halle befindliche Fahrzeuge zerstört wurden. Die Haftpflichtversicherung des Mieters lehnte die Regulierung des Gesamtschadens von über 200.000 € ab. Das LG Lübeck verurteilte den Mieter zur Zahlung von Schadensersatz. Nach Auffassung des Gerichts haftet der Mieter nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG auch ohne Verschulden, weil der Schaden beim Laden des eingebauten Akkus und damit beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Das Gericht wies darauf hin, dass in dem vom BGH gegenteilig entschiedenen Fall der Akku ausgebaut war. Wird der Akku ausgebaut und separat geladen, entfällt die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG für E-Bikes (BGH, NJW 2023, S. 2279). Darüber hinaus hafte der Mieter auch wegen fahrlässiger Verletzung der Obhutspflicht, da er die gemietete Halle noch vor Beendigung der Aufladung verlassen hatte. Zwar gilt nach Auffassung des Gerichts eine solche Überwachungspflicht grundsätzlich nicht für technische Geräte (z.B. auch iPhones u.Ä.), die sich in jedem Haushalt und Betrieb befinden. Vorliegend bestand jedoch die Besonderheit, dass der Mieter das E-Bike erstmals aufgeladen hat. Weil der Mieter daher nicht wissen konnte, ob der Akku schon vorher mechanisch beschädigt oder tiefentladen worden war, hätte er den Ladevorgang bis zum Ende überwachen und anschließend vom Netz trennen müssen (LG Lübeck, Urteil v. 26.07.2024, 5 O 26/23, GE 2025, S. 393). Beschädigung der Mietsache – Schadensersatzpflicht des Mieters auch ohne VerschuldenIn dem vom LG Berlin entschiedenen Fall verlangte die Mieterin von der Vermieterin die Reparatur einer Glastüre. Die Mieterin erlitt eine kurzzeitige Ohnmacht, durch die sie die Kontrolle über ihren Körper verlor und dabei mit dem Rücken gegen die Glastür fiel, die dadurch zerbrochen ist. Ferner minderte die Mieterin die Miete um 7% bis zur Erneuerung der Türe. Das Landgericht Berlin wies daraufhin, dass ein Mieter gem. § 538 BGB nur solche Beschädigungen der Mietsache nicht zu vertreten hat, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden. Dabei lässt sich nach Auffassung des Gerichts das – wenn auch schuldlose – rückwärtige Hineinfallen in die Glastüre aber nicht mehr als „vertragsgemäßer Gebrauch“ beschreiben. Die Mieterin hat die Beschädigung daher zu vertreten. Insofern gilt nichts anders, als wenn die Tür z.B. durch ein – schuldloses – Stolpern des Mieters oder – trotz ausreichender Beaufsichtigung – durch ein schuldlos handelndes Kleinkind des Mieters beschädigt worden wäre. Dabei liegt keine aus Sicht der Mietvertragsparteien rein „zufällige“ Zustandsverschlechterung vor; sondern eine eindeutig dem Risikobereich des Mieters zuzuordnende Fehlbenutzung der Mietsache. Dementsprechend erschiene es unbillig, dem Vermieter sozusagen die „Betriebsgefahr“ für den eigenen Körper des Mieters zuzuweisen. Da die Mieterin somit für die Beseitigung des Schadens selbst verantwortlich ist, hat sie keinen Anspruch gegen die Vermieterin auf Mangelbeseitigung und ist nicht zur Minderung der Miete berechtigt. (LG Berlin, Urteil v. 13.12.2023, 64 S 81/23, GE 2025, S. 240). Indexmiete – Als überraschende Klausel unwirksam? Die Vereinbarung einer Indexmiete an überraschender Stelle im Mietvertrag (hier: unter „Sonstige Vereinbarungen“) ist als überraschende und gegen das Transparenzgebot verstoßende Klausel unwirksam. Dies hat das LG Berlin entschieden. Indexmieten in Wohnraummietverträgen sind seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 zulässig und erfreuen sich zunehmender Beliebtheit; insbes. weil die häufig komplizierten und streitanfälligen Berechnungen nach kommunalen Mietspiegeln für eine Mieterhöhung nicht erforderlich sind und die amtlichen Zahlen der Statistischen Landesämter über die Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex als Bezugsgröße für die Mieterhöhung in aller Regel von beiden Parteien anerkannt und akzeptiert wird. Allerdings muss die Indexmiete gem. § 557b BGB im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Dabei genügt die bloße Angabe der entsprechenden Rechtsvorschrift (hier: § 557b BGB) nicht, da bloße Paragraphenangaben gegenüber Verbrauchern intransparent und unverständlich sind (so EuGH, Urteil v. 21.03.2013, C-92/11, NJW 2013 S. 2253). Dem Vertragspartner muss es möglich sein, ohne Einholung von Rechtsrat die Klauseln zu verstehen. Ferner darf sich die Klausel nicht an einer Stelle des Vertrages befinden, an dem der Vertragspartner nicht mit ihr rechnen muss. In dem vom LG Berlin zu entscheidenden Fall befand sich die Indexvereinbarung nicht – wie üblich – unter der Überschrift „Miete und Nebenkosten“, sondern unter „Sonstige Vereinbarungen“. Nach Eigenbedarfskündigung – Unterlassene Selbstnutzung muss genau begründet werden Setzt der Vermieter die in seiner Eigenbedarfskündigung zugrunde gelegte Absicht, selbst in die Wohnung einzuziehen, nach Auszug des Mieters nicht um, so hat er stimmig darzulegen, aus welchen Gründen der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Dazu genügt es nach einem neuen Urteil des LG Berlin nicht, auf Verzögerungen durch erforderliche Umbaumaßnahmen und die sich anschließende Corona-Pandemie zu verweisen. Vielmehr ist darzulegen, welche konkreten Planungen und tatsächlichen Vorbereitungen es zur Umsetzung des behaupteten Eigenbedarfs gab. Ohne die Darlegung konkreter Planungen lässt sich nicht feststellen, dass, weshalb und wie genau sich die Pläne des Vermieters überhaupt geändert haben. Verlangt der Mieter vom Vermieter Schadenersatz mit der Behauptung, der Eigenbedarf sei vorgetäuscht gewesen, gelten für die Beweislastverteilung die allgemeinen Grundsätze. Danach muss der Anspruchsteller – somit der Mieter – die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs (hier: den fehlenden Selbstnutzungswillen des Vermieters) darlegen und beweisen. Der Vermieter darf sich jedoch nicht darauf beschränken, eine entsprechende Behauptung des Mieters schlicht zu bestreiten, da Verdachtsmomente für ein Vorschieben des Eigenbedarfs gegeben sind, wenn der Vermieter den in der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat umsetzt. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter nach der Rechtsprechung des BGH zuzumuten, substantiiert und plausibel („stimmig“) darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf nachträglich entfallen ist. Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen. Erst dann, wenn der Vortrag des Vermieters diesem Maßstab genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestand (BGH, Beschluss v. 11.10.2016, VIII ZR 300/15, WuM 2016, S. 743). Kommt der Vermieter seiner besonderen Darlegungslast in derartigen Fällen nicht nach (z.B. durch die bloße Behauptung, die Person, für die Eigenbedarf geltend gemacht wurde, hätte es sich eben kurzfristig „anders überlegt“), ist die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung (hier: Vortäuschen eines nicht bestehenden Eigenbedarfs) als unstreitig zu behandeln (BGH, Urteil v. 29.03.2017, VIII ZR 44/16). In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall nehmen die Mieter den Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch. Er habe sie durch wahrheitswidrige Vorspiegelung eines Eigenbedarfs zum Abschluss einer Mietaufhebungsvereinbarung bestimmt. Der Vermieter habe nicht schlüssig begründet, weshalb er entgegen seiner Ankündigung nicht mit seiner Familie umgezogen und in die Wohnung eingezogen sei, sondern diese seiner Schwester und deren Ehemann überlassen habe. Nach Abzug der vereinbarten und gezahlten Umzugsbeihilfe von € 4.500 machen die Mieter einen Schaden von ca. € 15.000 geltend, der sich insbes. aus dem Mietmehraufwand, Umzugskosten und Rechtsanwaltskosten zusammensetzt. Der Vermieter berief sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen der Corona-Pandemie und der Ungewissheit, ob eine Übersiedlung nach Berlin überhaupt möglich sein würde. Er habe deshalb die Wohnung vorübergehend seiner Schwester überlassen. Das Amtsgericht hielt dies für plausibel und wies die Klage der Mieter ab. Auf Berufung der Mieter entschied das Landgericht Berlin, dass der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Die Mieter könnten Schadensersatz verlangen, da der Vermieter eine konkrete Planung zum Umzug nach Berlin als Voraussetzung für die Eigenbedarfskündigung nicht dargelegt habe. Setze der Vermieter die seiner Eigenbedarfskündigung zugrunde gelegte Absicht, selbst in die Wohnung einzuziehen, nach Auszug des Mieters nicht um, so muss er stimmig darlegen, aus welchen Gründen der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sei. Insofern deutet das abwartende Verhalten des Vermieters darauf hin, dass er die Begründung eines Zweitwohnsitzes in Berlin zwar in Erwägung gezogen, sich aber noch nicht zum Umzug fest entschlossen hatte. Ferner sei nicht vorgetragen, welche Mitglieder seiner Familie nach der ursprünglichen Vorstellung, wann und für wie lange nach Berlin umziehen sollten. Damit liegt eine bloße Vorratskündigung vor, die einen Eigenbedarf nicht rechtfertigt. Der Hinweis des Vermieters auf die Ungewissheiten wegen der Corona-Pandemie ist daher unerheblich. Unerheblich ist ferner, dass der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch für seine Schwester hätte aussprechen können, da dies gerade nicht der Fall gewesen ist. Letztlich scheitern Schadenersatzansprüche der Mieter auch nicht an der Ausgleichsklausel in der Mietaufhebungsvereinbarung, da diese nicht so ausgelegt werden kann, dass die Mieter auch auf Schadenersatzansprüche wegen arglistiger Vortäuschung eines Räumungsanspruchs verzichten wollten. (LG Berlin II, Urteil v. 04.09.2024, 64 S 281/22, GE 2025, S. 345) haus-und-grund-muenchen.de

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