
Wird ein Duplexstellplatz vermietet, muss der Vermieter den Mieter
darauf hinweisen, wenn ein Einparken des PKW des Mieters nur
vorwärts gefahrlos möglich ist; andernfalls haftet der Vermieter für
den am PKW des Mieters entstandenen Schaden. In dem vom AG
München entschiedenen Fall wurde das BMW Cabrio des Mieters
beim Hochfahren der Plattform mit dem Kofferraum gegen einen
Lüftungskanal gedrückt. Ein vom Gericht bestellter Gutachter kam
zu dem Ergebnis, dass die unverstellbar aufmontierten Haltemulden
nur beim Vorwärtseinparken die richtige Parkposition ergeben. Der
Vermieter hätte den Mieter daher darauf hinweisen müssen, dass er
nicht rückwärts einparken darf. Diese unterlassene pflichtgemäße
Einweisung in die Nutzung des Stellplatzes stellt nach Auffassung des
AG München eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters dar, der
dem Mieter daher den Schaden von ca. € 2.500 zu ersetzen hat (AG
München, Urteil v. 17.07.2019, 425 C 12888/17).